Abgeordnetenhaus: Berliner Ratten

Kleine Anfrage – Drucksache 17 / 11 122
des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU)
vom 26. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Oktober 2012) und Antwort
Rattenplage in Berlin

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie entwickelte sich die Population an Mäusen und Ratten im Berliner Stadtgebiet in den letzten fünf Jahren?
2. Welche Instrumente nutzt der Senat, um diese Daten zu erheben und zu evaluieren?
Zu 1. und 2.: In den Berliner Gesundheitsbehörden wird die Entwicklung von Mäuse- und Rattenpopu-lationen nicht erfasst.
Da Ratten aber als Gesundheitsschädlinge gelten, hat die Berliner Senatsverwaltung sie in die Schädlingsbekämpfungsverordnung aufgenommen. Gemäß dieser Verordnung ist der Rattenbefall und die durchgeführte Bekämpfung dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Von 2007 bis 2011 wurde in allen 12 Berliner Bezirken insgesamt folgende Anzahl an Rattenbekämpfungen registriert:

  • 2007 – 4.908
  • 2008 – 5.376
  • 2009 – 4.452
  • 2010 – 4.577
  • 2011 – 3.868
  • Im Jahr 2012 wurden bis zum 31.10. rund 4.950 Bekämpfungsmaßnahmen registriert.

3. Wie bewertet der Senat die aktuelle Rattenpopulation vor dem Hintergrund der Gefährdung und Belastung der Berliner Bevölkerung?
Zu 3.: Die Anzahl gemeldeter Bekämpfungsmaßnahmen lässt keine direkten Schlussfolgerungen auf die Größe der Rattenpopulation in Berlin zu. Die Größenordnung der Rattenproblematik im beobachteten Zeitraum wird als stabil eingeschätzt.

4. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um diese Plage nachhaltig zu bekämpfen?
Zu 4.: Wie bereits dargestellt, sind Ratten als Gesundheitsschädlinge in die o. g. Schädlingsbekämpfungsverordnung aufgenommen worden. Damit ist die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung ihrer Regelungskompetenz nachgekommen. Um eine effektive Rattenbekämpfung im Land Berlin zu gewährleisten, wurden in der Schädlingsbekämpfungsverordnung die Pflichten aller Akteure detailliert dargestellt. Danach muss die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte (allgemein: die pflichtige Person) eines Grundstückes unverzüglich nach Feststellen eines Rattenbefalls dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden und eine Fachkraft mit der Bekämpfung beauftragen sowie nach Abschluss der Bekämpfung dem Gesundheitsamt eine Bescheinigung über eingesetztes Mittel, Verfahren und erzieltes Ergebnis vorlegen. Darüber hinaus muss die pflichtige Person die Vermehrung und Verbreitung von Gesundheitsschädlingen durch Beseitigung von Sicherungsmängeln und Beachtung von Hygiene-Grundsätzen verhindern (z. B. Abfallentsorgung, Bereit-stellen von geeigneten Behältnissen für Hausabfälle).
Stellen Mieterinnen oder Mieter einen Rattenbefall fest, so sollen sie ihre Vermieterin oder ihren Vermieter darüber informieren. Diese oder dieser hat dann die o. g. Maßnahmen einzuleiten.
Den Berliner Gesundheitsämtern obliegen die folgenden Pflichten: sie klären die Bevölkerung über Gesundheitsgefahren auf, sie ermitteln das Ausmaß des Rattenbefalls und bestimmen eine Frist, innerhalb der die Bekämp-fung erfolgt sein muss. Kommt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte seinen Pflichten nicht nach, so können die Gesundheitsämter die notwendigen Maßnahmen selbst anordnen. Die Kosten dafür trägt die Pflichtige oder der Pflichtige.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die Schädlingsbekämpfungsverordnung – insbesondere ihre klare Zuweisung der Pflichten an alle Akteure – sinnvolle Rahmenbedingungen für eine effektive Rattenbekämpfung im Land Berlin gegeben sind.

Berlin, den 17. Dezember 2012
In Vertretung
Emine D e m i r b ü k e n – W e g n e r
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Senatsverwaltung für
Gesundheit und Soziales
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2013)

 

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