Kaiserinsel
Die Kaiserinsel – Der „Vorwärts“ vor Gericht
1912 |
Hugo Friedländer, Spoiler
Im Sommer 1903 herrschte auf dem Gebiete der auswärtigen Politik vollkommene Ruhe. Nicht ein Wölkchen drohte den Weltfrieden zu trüben. Um so lebhafter war das Getriebe auf dem Gebiete der inneren Politik, zumal bei der Reichstagswahl im Juni 1903 die Sozialdemokratie, wenn auch nicht die meisten Mandate, wohl aber die meisten Stimmen zu verzeichnen hatte. Im August 1903 erregte nun ein Artikel des Zentralorgans der sozialdemokratischen Partei Deutschlands, des „Vorwärts“, allgemeines Aufsehen. Der Artikel trug die Überschrift: „Die Kaiserinsel“. In dem Artikel wurde ein „höchst sonderbarer Plan“ verraten, der angeblich „in Hofkreisen“, „bei Hofe“ usw. eifrigst ventiliert werde und darin bestehe, daß zum Schutze des Kaisers und der kaiserlichen Familie, nötigenfalls unter Mißachtung der Gesetze, die Havelinsel Pichelswerder in eine Feste umgewandelt werden solle, um welche beim Ausbruch einer Revolution und mit Hilfe der Döberitzer Heeresstraße in kürzester Zeit Truppen konzentriert werden könnten. In der heftigen Zeitungspolemik, die ob dieses Artikels entbrannte, verblieb der „Vorwärts“ allen Zweifeln gegenüber bei seiner Behauptung, daß in Hofkreisen ein solches Projekt tatsächlich aufgetaucht sei, und verwies die Zweifler an den Hofmarschall [Ernst Ulrich] v. Trotha und den Restaurator der Hofkönigsburg, Architekt Bodo Ebhardt. Die Anklage erblickte in dem ersten Artikel eine Majestätsbeleidigung, indem sie davon ausging, daß, wenn auch immer von „Hofkreisen“, von „bei Hofe tätigen Geistern“, von „hohen Projekten“ usw. gesprochen werde, der Artikel doch ganz deutlich auf den Kaiser selbst gemünzt sei. Dem Kaiser selbst werde angedichtet, daß er aus wahrhafter Angst vor dem Aufruhr den Plan der Umwandlung der Insel Pichelswerder billige und dabei vor einer Mißachtung der Gesetze nicht zurückschrecke. In den weiteren unter Anklage gestellten polemischen Artikeln wurde eine Beleidigung des Herrn v. Trotha gefunden, da diesem wissentliche Unwahrheit vorgeworfen werde. Aus diesem Anlaß hatten sich die damaligen verantwortlichen Redakteure des „Vorwärts“, Karl Leid und Julius Kaliski, ersterer wegen Majestätsbeleidigung und groben Unfugs, letzterer wegen Beleidigung des Hofmarschalls v. Trotha am 16. Oktober 1903* vor der dritten Strafkammer des Landgerichts Berlin I zu verantworten. Den Vorsitz des Gerichtshofes führte Landgerichtsdirektor Leuschner. Die Anklage vertrat Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel. Verteidiger waren die Rechtsanwälte Dr. Karl Liebknecht und Max Levy (Berlin) und Hugo Haase (Königsberg i. Pr.).
Der Gerichtshof beschloß, diese Frage, als nicht zur Sache gehörig, abzulehnen. Es kam hierüber zu einigen Erörterungen zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden. Auf wiederholte Anregung des letzteren erklärte Zeuge Graf v. Hülsen-Haeseler: Ich kann nur nochmals sagen, daß mir von dem ganzen Projekt nichts, auch von keinem Teile bekannt ist.
Der nächste Zeuge, Chef des Zivilkabinetts Dr. [Hermann] v. Lucanus, erklärte auf Befragen, daß ihm von solchem Schloßbauprojekt weder im ganzen noch im einzelnen etwas bekannt sei. Er habe erst durch die Reproduktion des „Vorwärts“–Artikels in anderen Blättern von der ganzen Sache Kenntnis erhalten. Ihm sei nichts davon bekannt, daß in Hofkreisen ein solches Projekt erörtert worden sei.
Der Vorsitzende bemängelte wieder diese Frage.
Auch Oberhof- und Hausmarschall Graf [Philipp] zu Eulenburg erklärte als Zeuge, nie ein Wort von einem solchen Projekt weder im ganzen noch im einzelnen gehört zu haben. Dasselbe erklärte der Oberhofmeister der Kaiserin, Freiherr [Ernst] v. Mirbach.
Die Zeugen Oberst v. Oertzen, Oberst v. Pritzelwitz, Oberleutnant v. Stülpnagel, persönlicher Adjutant des Kronprinzen, Geh. Rat v. Valentini, Geh. Hofbaurat Ihne, Geh. Legationsrat Dr. Hammann, Major v. Zastrow, Assistent Sage, Sekretär Sommer, Hofmarschallamtsdiener Fiege erklärten übereinstimmend, daß ihnen von einem solchen oder ähnlichen Projekt nicht das geringste bekannt sei. Die Beamten des Hofmarschallamts des Kronprinzen hielten es für ausgeschlossen, daß Kanzleipapier abhanden gekommen sei. Es sei ihnen nicht bekannt, daß der Kronprinz etwa gelegentlich Kanzleipapier zu Privatmitteilungen benutzt habe. Hofmarschallamtsdiener Fiege erklärte noch auf Befragen, daß er ein Schreiben mit einem dem „Vorwärts“–Artikel entsprechenden Inhalt niemals, weder von einem Angestellten des Hofmarschallamts noch von dem Kronprinzen zur Besorgung erhalten habe. Redakteur Kurt Eisner („Vorwärts“) bekundete auf Befragen des R.-A. Liebknecht: Redakteur Leid sei bei der Prüfung aufzunehmender Artikel sehr vorsichtig und ängstlich und habe volle Machtvollkommenheit, Artikel da, wo sie ihm gefährlich erscheinen, im Ausdruck zu mildern. Auf Befragen der Verteidigung gab der Zeuge über die Entstehung des Artikels folgende Auskunft: In die Redaktion sei ein Dokument gelangt, das er selbst in Händen gehabt habe. Es sei ein Aktenstück mit durchaus amtlichem Charakter gewesen. Nach Form und Inhalt sei es außerordentlich charakteristisch gewesen. Es sei ein vierseitiger Quartbogen gewesen, von dem die erste Seite bis auf den Rand und den Kopf ausgeschnitten war. Der Kopf lautete: „Militärischer Begleiter Seiner Kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen“, dieses sei ausgestrichen und statt „militärischer Begleiter“ sei „Hofmarschallamt“ darunter geschrieben gewesen. Auf der dritten Seite des Bogens sei ein Teil eines in Kanzleischrift geschriebenen Briefes sichtbar gewesen; der Brief habe mitten im Satze begonnen. Der Inhalt sei etwa folgender gewesen: „Die Potsdamer Sache muß also vorläufig in der Schwebe bleiben. Was nun die Sicherheit für Se. Majestät betrifft, so ist Ihnen wohl vertraulich der Vorschlag zu unterbreiten, im Zuge der Döberitzer Heerstraße auf der Insel Pichelswerder für die ganze kaiserliche Familie ein Schloß zu erbauen.“ Es war dann die Rede davon, daß zu diesem Zwecke Privatbesitz expropriiert werden solle, daß der Besuch der Insel für jeden nicht ganz einwandfreien Besucher gesperrt werden solle. Dann folgte eine Mitteilung, daß ein besonderer Reichstagswahlkreis konstruiert werden und dadurch dafür gesorgt werden solle, daß der Sitz der kaiserlichen Familie nicht von einem Republikaner vertreten werden könne. Es wurden dann mehrere Bezirke genannt, die zu einem Wahlkreis zusammengeschlossen werden könnten, und das Dokument schloß mit den Worten: „Was Ihren Vorschlag anbelangt, daß die Garderegimenter künftig nicht durch direkte Aushebung, sondern durch Elitetruppen ergänzt werden sollen.“ Die Unterschrift war gleichfalls ausgeschnitten. Auf dem Dokument habe sich noch eine handschriftliche, offenbar von dem Einsender des Dokuments herrührende Bemerkung vorgefunden, des Inhalts: „Um niemand zu kompromittieren, hat der Schreiber die Unterschrift und die Adresse in dem Dokumente ausgeschnitten.“ Als dann die Zeitungspolemik begann, habe derselbe Mann, der die handschriftliche Bemerkung gemacht hatte und eine sehr charakteristische Handschrift habe, in einer Stadtpostkarte der Redaktion mitgeteilt, daß sie näheres von Herrn v. Trotha und Herrn Ebhardt erfahren könne. Das am Kopf hingeschriebene Wort „Hofmarschallamt“ sei von derselben Kanzleihand geschrieben gewesen, wie der übrige Inhalt des Dokuments.
Auf Antrag des R.-A. Liebknecht wurden von den Zeugen Sage und Sommer Schriftproben gemacht und diese den beiden Redakteuren vorgelegt. Diese erklärten, daß ja diese Handschriften eine allen Kanzleihandschriften gemeinschaftliche Ähnlichkeit mit der Handschrift auf dem Dokument zeigen, aber keineswegs gesagt werden könne, daß es dieselbe Handschrift sei. Auf weiteren Antrag der Verteidigung wurde noch ein Artikel der „Post“ verlesen. Die Vereidigung der Zeugen Eisner und Wetzker wurde, „da sie der Teilnahme verdächtig seien“, abgelehnt. Nach beendeter Beweisaufnahme nahm das Wort Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel: Es sei jetzt ein Sport gewisser Zeitungen, dem Kaiser die sogenannte Wahrheit zu sagen, allerdings in verhüllter und verklausulierter Weise. Wenn man den Kaiser treffen wolle, dann sage man, man wolle nur den Minister treffen oder man sage, man habe nur im allgemeinen vom Monarchen oder von verstorbenen Königen gesprochen. Der „Vorwärts“ sei ja viel zu klug und werde viel zu gut redigiert – Herr Eisner habe auf dem Dresdener Parteitage darob ein Lob erhalten – die Redakteure des „Vorwärts“ seien viel zu klug, Seine Majestät direkt zu beleidigen, denn darauf stehe Gefängnis, aber sie wollen das, was sie auf dem Herzen haben, in einer verhüllten Form doch sagen. Daß bei der Auslegung solcher Äußerungen Zweifel aufkommen können, sei selbstverständlich. Der Gerichtshof solle sich aber nicht daran stoßen, daß das Kammergericht in einem Stadium des Verfahrens die Frage der Majestätsbeleidigung nicht für zweifelsfrei erachtet habe. Er glaube, jeden Zweifel so gründlich verscheuchen zu können, daß auch nicht einmal das beliebte Wort „in dubio pro reo“ Platz greifen könne, denn es gebe eben kein „in dubio“. Es handele sich einfach um die Frage, ob die Artikel auf Seine Majestät bezogen werden können. Dies müsse entschieden bejaht werden. Die Artikel sprechen von „Hofkreisen“, „Hofleuten“ usw. Was sei nun aber „Hof“? Etwa nur die nähere Umgebung Seiner Majestät? Die Hofmarschälle und Hofbeamten? Die Verteidigung habe den Begriff ausgedehnt auf das Militär- und Zivilkabinett. Wenn man von Hofkreisen spreche, könne Se. Majestät als das Haupt des Hofes unmöglich ausgeschlossen werden. Wenn man beispielsweise davon spreche, daß man in „Theaterkreisen“ beabsichtige, ein Stück – vielleicht Maria von Magdala – aufzuführen, so werde doch kein Mensch an den Plan irgendwelcher Schauspieler, sondern an die maßgebenden Kreise der Theaterleiter und Regisseure denken. Es gebe vier Gesichtspunkte, von denen aus die Artikel betrachtet werden können: Entweder es sei wirklich nur ein Plan mitgeteilt, der in Hofkreisen ohne Kenntnis Seiner Majestät besprochen worden, oder aber ein solcher Plan, zu dem der Kaiser noch keine Stellung genommen habe, oder aber ein Plan, der von Seiner Majestät bereits gebilligt worden sei, oder endlich ein Plan, der schon besteht und sich der vollsten Zustimmung Seiner Majestät versichert halten könne. Die beiden erstehren würden keine, die beiden letzten aber schwere Majestätsbeleidigungen enthalten. Die beiden ersten Möglichkeiten scheiden gänzlich aus. Der „Vorwärts“ in seiner souveränen Stellung dem Hofe gegenüber würde sich um einen bloßen unpolitischen Hofklatsch gewiß nicht kümmern. So etwas würde, in ein hochpolitisches Blatt gar nicht, sondern vielleicht in den „Ulk“ oder die „Fliegenden Blätter“ gehören. Wer den Charakter und die ganze Persönlichkeit unseres Kaisers kenne, der werde und könne unmöglich glauben, daß ein solches Projekt in seiner nächsten Umgebung ventiliert werden könnte, ohne daß der Kaiser eine ganz bestimmte Stellung zu einem solchen Plan nähme. Es komme hinzu, daß es sich um etwas handle, was nicht bloß die Regierung, sondern die ganze kaiserliche Familie angehe. Zur Durchführung eines solchen Planes hätte nicht bloß eine Person, sondern eine ganze Reihe von Personen mitwirken müssen, denn es kommen die verschiedensten Ressorts dabei in Betracht. Von alledem sollte der Kaiser nichts wissen? Nein, der Artikelschreiber habe es so dargestellt, als ob der Kaiser den angeblichen Plan schon genehmigt habe, oder als ob die Genehmigung nicht zweifelhaft sei. Es sei bekannt, daß Se. Majestät ein besonderes Interesse für die große Döberitzer Heerstraße stets bekundet habe. In dem inkriminierten Artikel werde nun u.a. gesagt: die Heerstraße findet erst ihre Erklärung in dem „Schloßbauprojekt“. Dies zeige deutlich, daß der Artikel direkt auf den Kaiser gemünzt sei. Wenn weiter gesagt werde: „Die Hofleute haben nicht einmal an den Reichstag gedacht“, so werde damit implicite gesagt: der Kaiser habe schon zugestimmt. Man habe in dem Artikel die volle Zustimmung des Kaisers zu dem Plan hervorheben wollen, und es sei nicht möglich, sich mit der Behauptung vorbeizudrücken, man habe den Kaiser nicht gemeint, sondern seine Ratgeber. Die Behauptung, die der Artikel enthalte, stelle aber eine schwere Majestätsbeleidigung dar, denn sie suche die Ansicht zu erregen, daß der Monarch in bloßer Furcht vor der Revolution, in ernster Sorge um seine Sicherheit merkwürdigen Plänen zuneige, daß er daran denke, sich vor dem Ansturm der Revolution in Sicherheit zu bringen. Das sei eine grobe Beleidigung für den Monarchen, der mit fester Hand das Steuer des Staatsschiffes lenke, einer Persönlichkeit gegenüber, wie unserem Kaiser, der bis jetzt noch nie die geringste Absicht zu erkennen gegeben habe, sich vor seinem Volke abzuschließen, der sich fast täglich seinem Volke zeige, seine Spaziergänge im Tiergarten mache. Von einem solchen Monarchen werde behauptet, er traue nicht mehr seinem Volke und auch nicht mehr seinem Heere. Wenn solche Pläne wirklich gefaßt würden, dann würde das allerdings an Tiberius erinnern, der sich bekanntlich auf Anraten der Prätorianer auf die Insel Capreae zurückgezogen habe. Ähnliches werde hier dem Kaiser angedichtet. Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme könne kein Zweifel sein, daß eine bloße Erfindung vorliege. Es sei auch nicht das geringste Körnchen Wahrheit vorhanden. Erwäge man auch nur, durch welchen Schmutzkanal die Behauptung in die Öffentlichkeit gedrungen sei. Der Gewährsmann der Angeklagten bestand lediglich aus einem Stück Papier, auf welchem Adresse und Unterschrift abgeschnitten war! Auf dieses Beweismaterial hin sei eine so schwerwiegende und aufsehenerregende Behauptung in die Welt geschleudert worden. Das sei mehr wie leichtfertig, das sei böswillig. Die Angeklagten kennen den wirklichen Gewährsmann, aber sie nennen ihn nicht. War das Schriftstück echt, dann war der Mann, an den es gerichtet gewesen, der Gewährsmann, und dieser würde sich des schmählichsten Vertrauensbruches schuldig gemacht haben. Andernfalls würde das Papier gestohlen worden sein. Man könne wohl annehmen, daß der „Vorwärts“ getäuscht worden, daß er einem Witzbold zum Opfer gefallen sei. Aber es sei traurig, daß sich die Angeklagten so leicht täuschen ließen. Es sei ganz zweifellos, beim lesenden Publikum sollte der Eindruck hervorgerufen werden, daß mit dem Artikel der Kaiser selbst getroffen werden sollte. Das beweisen auch viele Äußerungen in der Presse. Er gebe zu, daß die Presse ziemlich einmütig gegen das Einschreiten der Staatsanwaltschaft in vorliegendem Falle sich ausgesprochen habe. Da sei nicht verwunderlich, denn die Presse werde in solchen Fällen immer unter dem Eindruck stehen: res tua agitur! Nebenbei bemerkt, sei es in früheren Jahren eine gute Preßsitte gewesen, über schwebende Strafsachen sich der Kritik zu enthalten. Die Presse habe aber in vielen Fällen durchaus seine Ansicht geteilt, daß die Artikel direkt auf den Kaiser gemünzt seien. Majestätsbeleidigung liege also vor. Was die Frage des groben Unfugs betreffe, so sei ihm dieses Kapitel etwas peinlich, weil er als Jurist auf möglichste Einschränkung der Nr. 11 des § 360 StGB. bzw. der Interpretation dieser Gesetzesbestimmung hingearbeitet habe. Er stelle die Entscheidung in diesem Punkte dem Gerichtshofe anheim. Daß der zweite Angeklagte wegen der Behauptung, Herr v. Trotha leide entweder an einer beunruhigenden Gedächtnisschwäche oder habe sich einer Ableugnung wider besseres Wissen schuldig gemacht, strafbar sei, bedürfe keiner weiteren Ausführung. Die Stellung der Strafanträge werde ihm (Oberstaatsanwalt) nicht leicht, denn auch er sei ein Gegner des § 95. Aber da dieser Paragraph nun einmal bestehe, habe die Staatsanwaltschaft auch die Pflicht, ihn vorkommendenfalls anzuwenden. Er erinnere dabei an den Franzosen, der bei der Debatte über die Abschaffung der Todesstrafe sagte: Wenn nur die Herren Mörder anfangen würden, ihrerseits mit der Todesstrafe aufzuhören. So würde der Majestätsbeleidigungs-Paragraph zu entbehren sein, wenn die Herren Journalisten mit Majestätsbeleidigungen aufhörten. Er sei überzeugt, daß das Gericht das Urteil mit der Ruhe und Sorgsamkeit, die man bei preußischen Richtern gewohnt sei, fällen werde. Er beantrage gegen Leid, der in schwerer ökonomischer Abhängigkeit von seinen Brotgebern sich befinde und nicht wesentlich vorbestraft sei, neun Monate Gefängnis und, da Leid Stadtverordneter sei, auch den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, gegen Kaliski vier Monate Gefängnis, außerdem die Publikation des Urteils im „Vorwärts“, in der „Breslauer Volkswacht“, der „Frankfurter Volksstimme“, im „Volksblatt für Halle“, im „Volkswille“ zu Hannover, im Hamburger „Echo“, in der „Rheinischen Zeitung“ zu Köln, der Magdeburger „Volksstimme“, der „Kreuzzeitung“, dem „Berliner Tageblatt“ und dem „Berl. Lokal-Anzeiger“. Der Verteidiger, R.-A. Dr. Karl Liebknecht suchte in längerer Rede den Nachweis zu führen, daß das Kaiserinselprojekt von der Redaktion des „Vorwärts“ nicht erdichtet worden sei, sondern alle Umstände dafür sprächen, daß der Redaktion ein Schriftstück vorgelegen habe, das sich zum wenigsten äußerlich als ein amtliches charakterisiert habe. Von einer Majestätsbeleidigung könne keine Rede sein. Der Artikel wende sich in erster Linie gegen die sogenannte Scharfmacherclique, die bei dem Kaiser die Ansicht zu verbreiten suche: es könnten ihm aus irgendeiner Volksbewegung Gefahren erwachsen! Daß der Kaiser, der die verschiedensten Dienstgeschäfte zu erledigen habe und kaum Zeit finde, eine Zeitung vollständig zu lesen, auf Informationen angewiesen sei, sei ganz selbstverständlich. Auch im einzelnen sei in den Artikeln keine Majestätsbeleidigung enthalten. Es sei vollständig falsch, anzunehmen, die Sozialdemokratie habe eine Vorliebe für Majestätsbeleidigungen. Dies erinnere ihn an die Christenverfolgungen unter Nero. Die Sozialdemokratie kämpfe nicht gegen Personen, sondern gegen das System. Der „Vorwärts“ habe mehrfach vor der Begehung von Majestätsbeleidigungen gewarnt. Wenn trotzdem so verhältnismäßig viel Majestätsbeleidigungen begangen werden, so verschulde dies der Umstand, daß jeder Mensch, mit Rücksicht auf den § 95 des Strafgesetzbuches, den Staatsanwalt fürchte, wenn er nur vom Kaiser spreche. Deshalb werden vielfach andere Namen genannt, um den Kaiser zu bezeichnen. Von einer öffentlichen Beunruhigung könne gewiß in den Artikeln keine Rede sein. Bezüglich der angeblichen Beleidigung des Hofmarschalls v. Trotha sei dem Angeklagten Kaliski zum mindesten der § 193 des Strafgesetzbuches (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zuzubilligen, denn der „Vorwärts“ sei genötigt gewesen, sich zu rechtfertigen. Man werde nicht leugnen können, daß der „Vorwärts“ das Schriftstück erhalten habe von einer intriganten Persönlichkeit, die zweifellos den Hofkreisen näherstehe als der „Vorwärts“. Die Schale des Zornes müsse sich daher gegen diese intrigante Persönlichkeit richten, die vielleicht weniger die Absicht hatte, den „Vorwärts“ hineinzulegen, als ihrem Unmut über gewisse Vorgänge Ausdruck zu geben. Wenn die Entrüstung sich gegen diese Persönlichkeit richte, dann habe dies seine Zustimmung. Der Verteidiger schloß mit dem Antrage auf Freisprechung beider Angeklagten, eventuell seien dem Angeklagten Kaliski mildernde Umstände zuzubilligen. Verteidiger Reichstags-Abg. R.-A. Haase, Königsberg i. Pr.: Vert. R.-A. Dr. Max Levy ersuchte den Gerichtshof, ein freisprechendes Urteil zu sprechen, damit man nicht auf den Gedanken kommen könnte, es handle sich um einen Tendenzprozeß. Es sei wohl möglich, daß eine Hofintrige vorliege, jedenfalls haben die Redakteure des „Vorwärts“ in gutem Glauben gehandelt. Ihre Angriffe haben sich gegen die Hofkamarilla gerichtet, eine Majestätsbeleidigung habe dem Artikelschreiber ferngelegen. Er beantrage ebenfalls die Freisprechung, beider Angeklagten. Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel erwiderte: In längerer Erwiderung kam R.-A. Dr. Liebknecht zu dem Schlusse, daß aus dieser ganzen Affäre die Angeklagten makellos hervorgehen. Wenn sie mystifiziert worden seien, so würde die alleinige Schuld und Verantwortlichkeit denjenigen treffen, der sie getäuscht habe. R.-A. Haase vertrat nochmals den Standpunkt, daß § 193 auf den Angeklagten Kaliski Anwendung finde. Wenn der Oberstaatsanwalt sage: auf diesen Gedanken sei er nicht gekommen, so zeige das eben, wie verschieden die Ansichten über denselben Gegenstand seien. Der Angeklagte Leid sei auch nicht auf den Gedanken gekommen, daß er eine Majestätsbeleidigung begangen habe. Angeklagter Leid wandte sich mit großer Entschiedenheit gegen die Ansicht, die der Oberstaatsanwalt über die Stellung eines verantwortlichen Redakteurs beim „Vorwärts“ habe. Es sei grundfalsch, daß ein solcher ein willenloses Werkzeug in der Hand der leitenden Redakteure sei. Er könne versichern, daß er vollkommen die Befugnis hatte, Artikel, die ihm bedenklich schienen, zurückzuweisen. Nach sehr langer Beratung erkannte der Gerichtshof vollständig dem Antrage des Oberstaatsanwalts entsprechend.
. *Der erste Verhandlungstag war am Freitag, 25. September 1903. |
Bernhard Grau in seiner Biografie über Kurt Eisner
(Verlag Beck, 2001, Seite 149/150):
„…Die versprochenen Beweise blieb das Blatt schuldig – einer der Redakteure hatte das zugrundliegende Dokument offenbar in einer Kurzschlußhandlung vernichtet…
Was an der Geschichte wahr ist und was nicht, hat sich nie aufklären lassen. Böse Absicht oder Verantwortungslosigkeit wird man Eisner aber weder … noch mit der Kaiseraffäre unterstellen dürfen.“