Klage erhoben wegen HundeMenschenverbot am Neuen Großen und Kleinen Griebnitzsee

Zehlendorfer Hundestreit: Vorerst keine Entscheidung

Im Streit um das Verbot, Hunde an den Uferwegen von Schlachtensee und Krumme Lanke mitzuführen, wird es vorerst keine gerichtliche Entscheidung geben.

Ein Anwohner, der im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Aussetzung des Verbotes begehrt hatte, nahm heute seinen Antrag zurück. Dem war ein rechtlicher Hinweis des Gerichts vorangegangen, das Zweifel an der Eilbedürftigkeit der Entscheidung geäußert hatte. Eine Vorentscheidung in der Sache ist damit nicht verbunden.

Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Bezirksamts wird nunmehr im Rahmen der gestern erhobenen Klage (VG 23 K 359.15) überprüft werden.

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Quelle: Senatsverwaltung für Justiz, Pressemitteilung Nr. 27/2015 vom 17.07.2015

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Abgeordnetenhaus: Gewässerqualität und tatsächliche Erkrankungen von Menschen an Schlachtensee und Krumme Lanke

Berliner Abgeordnetenhaus: Drucksache 17 / 16 435
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Philipp Magalski und Simon Kowalewski (PIRATEN) vom 09. Juni 2015
und Antwort der Staatssekretärin Emine Demirbüken-Wegner von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 27. Juni 2015:

 

Gewässerqualität und tatsächliche Erkrankungen von Menschen an Schlachtensee und Krumme Lanke

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

 

Frage 1. Welche Parameter der Gewässergüte wurden in den vergangenen fünf Jahren (2010-2014) im Schlachtensee und in der Krummen Lanke von welchen Behörden oder beauftragten Unternehmen wann gemessen, deren Werte Aufschluss bzw. Anzeichen dafür ergaben, dass badende Hunde bzw. Hundekot hierfür Verursacher waren?

Zu 1.: Im Auftrag des Landesamtes für Gesundheit und Soziales(LAGeSo) wurden der Schlachtensee und die Krumme Lanke während der Badesaison regelmäßig in 14-tägigen Abständen auf Indikatorbakterien (Escherichia coli, Intestinale Enterokokken, coliforme Bakterien) untersucht. Die untersuchten Indikatorbakterien kommen sowohl im Darm vom Mensch als auch vom Hund vor. Ein Nachweis erhöhter Keimzahlen weist zunächst allgemein auf eine fäkale Verunreinigung hin. Leider kann die Herkunft anhand dieser Parameter nicht explizit einem Verursacher zugeordnet werden. Bei Ortsbesichtigungen wurden jedoch mehrfach Verunreinigungen der Ufer mit Hundekot festgestellt. Im zurückliegenden Zeitraum von 2010 bis 2014 wurden in den Jahren 2010 und 2011 erhöhte Keimzahlwerte für den Indikatorparameter „coliforme Bakterien“ gemessen. Die Werte erreichten jeweils die Bestimmungsgrenze von 11.000 KBE/ 100 ml. Es ist davon auszugehen, dass nach Starkregen eingespülter Hundekot bei den Messungen miterfasst wurde. Es kann aber aufgrund dieser Untersuchungen keine Aussage getroffen werden, welchen Anteil eingespülter Hundekot an den Keimzahlschwankungen hat.

Durch das Referat wasserwirtschaftliche Grundlagen und Hydrologie in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (bzw. anderslautende Verwaltungsbezeichnung in den Vorjahren) wurden in den Seen Schlachtensee und Krumme Lanke von 1988 bis 2013 jährlich je eine Messstelle in 0,5 m beprobt. Ab 2013 werden ausgewählte Seen <50 ha alle 3 Jahre in der Seemitte detailliert in mehreren Tiefen beprobt. Weitere Sonderuntersuchungen zur Dokumentation der Betriebs-weise der OWA Beelitzhof bzw. Sanierungsstand für den Schlachtensee: Vertikalprofile 2009, 2012, 2013; Krumme Lanke 2013. Nächstes Monitoring für beide Seen ist für 2016 geplant. Untersuchungen von Seen <50 ha erfolgen in Amtshilfe für die Bezirksämter.

Als Parameter werden untersucht: Nährstoffe, Sauerstoff, pH, Leitfähigkeit, Phytoplankton, Chlorophyll a.

Ein spezielles Monitoring zur Auswirkung von Hundekot oder Hunden auf die Gewässer wurde in diesem Zeitraum nicht durchgeführt.

Frage 2. Gibt es ungefilterte oder gefilterte Einleitungen in beide Seen, z.B. von Niederschlagswasser? Wenn ja, wo befinden sich diese und wie kann ausgeschlossen werden, dass diese Einleitungen Ursache für mögliche Verunreinigungen sind?

Frage 3. Wurden bei gemessenen Parametern (Frage 1) geltende Grenzwerte für EU-Badegewässer überschritten? Wenn ja, welche und in welcher Art und Weise?

Zu 2. und 3.: Nach Starkregenereignissen wird über die Regenwassereinleitung vom Becken unter der Fischerhüttenstraße das anfallende Wasser über den Wolfsschluchtgraben in den Schlachtensee geleitet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass kurzzeitig Keime und Nährstoffe aus dem Einzugsgebiet (u. a. mit Hundekot kontaminierte Flächen) eingespült werden. Die Messwerte im See spiegeln einen nachhaltigen Einfluss nicht wider.

Bei den gemessenen Parametern (Frage1) wurden keine geltenden Grenzwerte für EU-Badegewässer überschritten.

4. Welche tatsächlichen Erkrankungen von Kindern sind dem Senat bekannt, die in den vergangenen fünf Jahren (2010-2014) nachweislich in Folge von Hunde-Verunreinigungen der Gewässer Schlachtensee und Krumme Lanke bzw. deren Uferbereiche erfolgten? (Bitte nach Jahren und Fällen aufschlüsseln!)

5. Welche tatsächlichen Erkrankungen von Erwachsenen sind dem Senat bekannt, die in den vergangenen fünf Jahren (2010-2014) nachweislich in Folge von Hunde-Verunreinigungen der Gewässer Schlachtensee und Krumme Lanke bzw. deren Uferbereiche erfolgten? (Bitte nach Jahren und Fällen aufschlüsseln!)

6. Welche tatsächlichen Erkrankungen von Kindern oder Erwachsenen sind dem Senat bekannt, die in den vergangenen fünf Jahren (2010-2014) nachweislich in Folge von Hunde-Verunreinigungen an öffentlichen Ber-liner Badestellen erfolgten? (Bitte nach Jahren und Fällen aufschlüsseln!)

Zu 4. bis 6.: Eine Auflistung von Krankheiten und deren Häufigkeit, die nachweislich in Folge von Hunde-Verunreinigungen erfolgten, ist dem Senat nicht möglich.

Die nach dem Infektionsschutzgesetz zur Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Erkrankungen beim Menschen zuständigen Behörden sind in Berlin die bezirklichen Gesundheitsämter. Sie erhalten Meldungen zu übertragbaren Krankheiten bzw. zum Nachweis von Krankheitserregern und stellen die notwendigen Ermittlungen zu Art, Ursache, Ansteckungs-quelle und Ausbreitung von meldepflichtigen Krankheiten an, wobei die Ansteckungsquelle bei Einzelerkrankungen i. d. R. nicht ermittelbar ist. Zudem unterliegt der Nachweis vieler Erreger, die vom Hund auf den Menschen übertragen werden können, nicht der gesetzlichen Meldepflicht, z. B. vom Hund übertragbare Pilzinfektionen, bzw. erfolgt im Fall der Echinokokkose nicht-namentlich direkt an das Robert Koch-Institut.

7. Welches ist die Rechtsgrundlage dafür, Hundehalter*innen entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Grünanlagengesetzes (GrünanlG) sogar zu verbieten, Hunde im Bereich der ausgewiesenen Grünanlagen überhaupt mitzuführen?

Zu 7.: Hunde müssen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen grundsätzlich angeleint werden, damit Besucherinnen und Besucher nicht von frei laufenden Hunden gestört oder belästigt sowie Anpflanzungen nicht beschädigt oder zerstört werden. Ohne Leine ist ein Freilauf von Hunden nur in dafür gesondert ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Diese Flächen sind entsprechend eingefriedet und gekennzeichnet. Die Leinenpflicht wird durch das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz) in § 6 Absatz 1 Nummer 3 vorgeschrieben. Die Vorschrift enthält ferner ein generelles Mitnahmeverbot von Hunden für besondere Benutzungsbereiche in öffentlichen Grünanlagen wie Kinderspielplätze und Liegewiesen. Laut § 6 Absatz 4 des Grünanlagengesetzes können darüber hinaus von der zuständigen Bezirksverwaltung für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungen festgelegt und die Benutzung durch weitere Ge- und Verbote geregelt werden. Dies erfolgt im Einzelfall unter Abwägung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse. In manchen Grünanlagen besteht darum auch ein generelles Hundeverbot.

8. Welches ist die Rechtsgrundlage dafür, Hundehalter*innen entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 Landeswaldgesetz Berlin (LWaldG) sogar zu verbieten, Hunde im Waldgebiet überhaupt mitzuführen?

Zu 8.: Rechtsgrundlage für das Mitnahmeverbot für Hunde an gekennzeichneten öffentlichen Badestellen an Krumme Lanke und Schlachtensee ist § 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin. Die gleiche Regelung verbietet auch das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen im Wald.

9. Wie verträgt sich das Hundeverbot mit § 25 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG), wonach zum Gemeingebrauch auch das „Tränken“ und „Schwemmen“ gehören, also Verhaltensweisen, die zwingend voraussetzen, dass die in Betracht kommenden Tiere, also auch Hunde, an das Wasser gelangen?

 10. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen dem Senat darüber vor, dass Hunde entgegen landläufiger Meinung, die bisher auch von den Senatsdienststellen vertreten wurde, ihre Notdurft ins Wasser verrichten?

Zu 9. und 10.: Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Berliner Wassergesetz (BWG) ist „Schwemmen“, d. h. das Baden und Tränken von Tieren, im Rahmen des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern jeder Person ohne besondere Zulassung gestattet. Dies gilt auch für den Schlachtensee und die Krumme Lanke. Das Gesetz gestattet aber ausdrücklich Einschränkungen dieser erlaubnisfreien Nutzung.

Wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen Hunde ihre Notdurft im Wasser verrichten, liegen dem Senat nicht vor.

 

 

 

Waldspielplätze der Berliner Forsten

Der Berliner Wald ist gemäß § 10 Landeswaldgesetz Berlin Schutz- und Erholungswald und als solcher zu sichern und zu entwickeln.

Waldspielplätze sind dabei ein wichtiges und beliebtes Erholungsangebot und werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durch die Berliner Forsten unterhalten. In den verschiedenen Berliner Waldgebieten gibt es derzeit folgende 12 Waldspielplätze:

  • Blankenfelde (Pankow)
  • Plänterwald (Treptow-Köpenick)
  • Däumlingsweg (Treptow-Köpenick)
  • Hirschgarten (Treptow-Köpenick)
  • Promenade Teufelssee (Treptow-Köpenick)
  • Grünau (Treptow-Köpenick)
  • Badestelle Schmöckwitz (Treptow-Köpenick)
  • Rauchfangswerder (Treptow-Köpenick)
  • Fischerhüttenweg (Steglitz-Zehlendorf)
  • Schildhorn (Spielplatzfoto) (Charlottenburg-Wilmersdorf)
  • Goldfischteich (Spandau)
  • Schulzendorfer Straße (Reinickendorf)

Der Bau der Spielgeräte erfolgt seit über 15 Jahren in Eigenleistung. Dabei hat sich eine gute und robuste Bauweise aus eigenem Berliner Hartholz etabliert.

Die vorhandenen Edelstahlrutschen auf einigen Spielplätzen sind bereits älter als 10 Jahre und werden bei entsprechend gutem Erhaltungszustand wiederverwendet.

Pro Spielplatz und Jahr ist von einem Personalaufwand von ca. 1/4 Forstwirtinnen-Stelle oder Forstwirt-Stelle auszugehen.

Zusätzlich dazu erfolgen der Bau und die grundlegende Sanierung von Spielplätzen jährlich umlaufend durch eine Arbeitsgruppe Spielplatzbau. Die Gruppe von ca. 5 Forstwirtinnen und Forstwirten erneuern pro Jahr innerhalb einer Woche einen der 12 Spielplätze. Daraus ergibt sich ein Personalaufwand von insgesamt ca. 3,25 VZÄ (Vollzeitäquivalente) mit einer durchschnittlichen Kostensumme pro Jahr von ca. 127.000,- € (Lohngruppe E5 (39.050,-€), TV-L-Forst).

Einmal jährlich erfolgt eine Kontrolle aller Spielplätze durch einen externen Sachverständigen. Die Kosten hier-für belaufen sich für die letzten 10 Jahre auf 8.600,- €, durchschnittlich 860,- € pro Jahr.

Waldspielplätze stellen auch in Zukunft ein wichtiges Element des Erholungswaldes dar.

Aufgrund von Prioritätensetzungen hinsichtlich des Einsatzes eigenen Personals (Personalentwicklung siehe Grafik / Drucksache 17/15704) werden Dienstleistungen im Bereich der Waldspielplätze und anderer Erholungseinrichtungen wie z.B. Schutzhütten, Sitzbänke usw. vermehrt auf Dritte (Unternehmer) übertragen werden müssen.

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Vollständig siehe Drucksache 17/16 423:
Abgeordnetenhaus, Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU)
vom 11. Juni 2015 und Antwort des Staatssekretärs Christian Gabeler von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 26. Juni 2015

Vertreibung von HundeMenschen ist jetzt auch am Grunewaldsee ein politisches Ziel

Nachdem der Bezirk Steglitz-Zehlendorf an den Ufern des Neuen Großen Griebnitzsee und des Neuen Kleinen Griebnitzsee ein totales HundMenschen-Verbot ausgesprochen hat, soll dies nach dem Willen des CDU Kreisverbandes Charlottenburg-Wilmersdorf jetzt auch am Grunewaldsee erfolgen:

Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Tagesordnung – 46. Öffentliche Sitzung am 18. Juni 2015, Beginn 17:00 Uhr

Tagesordnungspunkt Ö 10.19, Drucksache 1281/4

Antrag der CDU-Fraktion
Verfasser: Susanne Klose / Gerald Mattern

Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird um Prüfung gebeten, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um negative Auswirkungen durch den Beschluss des Bezirks Steglitz-Zehlendorf, das Hundeauslaufgebiet am Schlachtensee erheblich zu begrenzen, auf das Gebiet rund um den Grunewaldsee zu vermeiden. Dabei sollte es langfristig das Ziel sein, für den Grunewaldsee wieder Badequalität zu erreichen.

Der BVV ist bis zum 31.07.2015 zu berichten.

Begründung:

Durch den Beschluss des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf, die Möglichkeit des Hundeauslaufs am Schlachtensee zu beschränken, weichen private wie gewerbliche Hundehalter bereits jetzt auf das Hundeauslaufgebiet am Grunewaldsee aus. Dies führt zunehmend zu Konflikten zwischen Hundehaltern und Erholungssuchenden und lässt sich auch mit den Gesichtspunkten des Naturschutzes nicht mehr vereinbaren.

Die Situation wird zudem dadurch verschärft, das infolge nicht vorhandener Hundeauslaufgebiete im Berliner Umland neben gewerblichen Hundeführern aus Berlin vermehrt auch Brandenburger Hundebetreuungsdienste dieses Gebiet aufsuchen.

Unter dem Gesichtspunkt, das Gebiet rund um den Grunewaldsee weiterhin für alle Mitbürger erlebbar zu machen, ist eine Begrenzung des Hundeauslaufs erforderlich.

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Dann muss ich mir wohl für den Grunewaldsee auch einen neuen Namen ausdenken. Vielleicht „Griebnitzsee ist Überallsee“?

Zur Wasserqualität am Grunewaldsee bitte hier.

 

Weiterführend:

 

Der Antrag wurde – ohne öffentliche Besprechung – von der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf am 18. Juni 2015 an den Ausschuss für Umwelt und Natur übertragen.

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