Abgeordnetenhaus: Gewässerqualität und tatsächliche Erkrankungen von Menschen an Schlachtensee und Krumme Lanke

Berliner Abgeordnetenhaus: Drucksache 17 / 16 435
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Philipp Magalski und Simon Kowalewski (PIRATEN) vom 09. Juni 2015
und Antwort der Staatssekretärin Emine Demirbüken-Wegner von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 27. Juni 2015:

 

Gewässerqualität und tatsächliche Erkrankungen von Menschen an Schlachtensee und Krumme Lanke

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

 

Frage 1. Welche Parameter der Gewässergüte wurden in den vergangenen fünf Jahren (2010-2014) im Schlachtensee und in der Krummen Lanke von welchen Behörden oder beauftragten Unternehmen wann gemessen, deren Werte Aufschluss bzw. Anzeichen dafür ergaben, dass badende Hunde bzw. Hundekot hierfür Verursacher waren?

Zu 1.: Im Auftrag des Landesamtes für Gesundheit und Soziales(LAGeSo) wurden der Schlachtensee und die Krumme Lanke während der Badesaison regelmäßig in 14-tägigen Abständen auf Indikatorbakterien (Escherichia coli, Intestinale Enterokokken, coliforme Bakterien) untersucht. Die untersuchten Indikatorbakterien kommen sowohl im Darm vom Mensch als auch vom Hund vor. Ein Nachweis erhöhter Keimzahlen weist zunächst allgemein auf eine fäkale Verunreinigung hin. Leider kann die Herkunft anhand dieser Parameter nicht explizit einem Verursacher zugeordnet werden. Bei Ortsbesichtigungen wurden jedoch mehrfach Verunreinigungen der Ufer mit Hundekot festgestellt. Im zurückliegenden Zeitraum von 2010 bis 2014 wurden in den Jahren 2010 und 2011 erhöhte Keimzahlwerte für den Indikatorparameter „coliforme Bakterien“ gemessen. Die Werte erreichten jeweils die Bestimmungsgrenze von 11.000 KBE/ 100 ml. Es ist davon auszugehen, dass nach Starkregen eingespülter Hundekot bei den Messungen miterfasst wurde. Es kann aber aufgrund dieser Untersuchungen keine Aussage getroffen werden, welchen Anteil eingespülter Hundekot an den Keimzahlschwankungen hat.

Durch das Referat wasserwirtschaftliche Grundlagen und Hydrologie in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (bzw. anderslautende Verwaltungsbezeichnung in den Vorjahren) wurden in den Seen Schlachtensee und Krumme Lanke von 1988 bis 2013 jährlich je eine Messstelle in 0,5 m beprobt. Ab 2013 werden ausgewählte Seen <50 ha alle 3 Jahre in der Seemitte detailliert in mehreren Tiefen beprobt. Weitere Sonderuntersuchungen zur Dokumentation der Betriebs-weise der OWA Beelitzhof bzw. Sanierungsstand für den Schlachtensee: Vertikalprofile 2009, 2012, 2013; Krumme Lanke 2013. Nächstes Monitoring für beide Seen ist für 2016 geplant. Untersuchungen von Seen <50 ha erfolgen in Amtshilfe für die Bezirksämter.

Als Parameter werden untersucht: Nährstoffe, Sauerstoff, pH, Leitfähigkeit, Phytoplankton, Chlorophyll a.

Ein spezielles Monitoring zur Auswirkung von Hundekot oder Hunden auf die Gewässer wurde in diesem Zeitraum nicht durchgeführt.

Frage 2. Gibt es ungefilterte oder gefilterte Einleitungen in beide Seen, z.B. von Niederschlagswasser? Wenn ja, wo befinden sich diese und wie kann ausgeschlossen werden, dass diese Einleitungen Ursache für mögliche Verunreinigungen sind?

Frage 3. Wurden bei gemessenen Parametern (Frage 1) geltende Grenzwerte für EU-Badegewässer überschritten? Wenn ja, welche und in welcher Art und Weise?

Zu 2. und 3.: Nach Starkregenereignissen wird über die Regenwassereinleitung vom Becken unter der Fischerhüttenstraße das anfallende Wasser über den Wolfsschluchtgraben in den Schlachtensee geleitet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass kurzzeitig Keime und Nährstoffe aus dem Einzugsgebiet (u. a. mit Hundekot kontaminierte Flächen) eingespült werden. Die Messwerte im See spiegeln einen nachhaltigen Einfluss nicht wider.

Bei den gemessenen Parametern (Frage1) wurden keine geltenden Grenzwerte für EU-Badegewässer überschritten.

4. Welche tatsächlichen Erkrankungen von Kindern sind dem Senat bekannt, die in den vergangenen fünf Jahren (2010-2014) nachweislich in Folge von Hunde-Verunreinigungen der Gewässer Schlachtensee und Krumme Lanke bzw. deren Uferbereiche erfolgten? (Bitte nach Jahren und Fällen aufschlüsseln!)

5. Welche tatsächlichen Erkrankungen von Erwachsenen sind dem Senat bekannt, die in den vergangenen fünf Jahren (2010-2014) nachweislich in Folge von Hunde-Verunreinigungen der Gewässer Schlachtensee und Krumme Lanke bzw. deren Uferbereiche erfolgten? (Bitte nach Jahren und Fällen aufschlüsseln!)

6. Welche tatsächlichen Erkrankungen von Kindern oder Erwachsenen sind dem Senat bekannt, die in den vergangenen fünf Jahren (2010-2014) nachweislich in Folge von Hunde-Verunreinigungen an öffentlichen Ber-liner Badestellen erfolgten? (Bitte nach Jahren und Fällen aufschlüsseln!)

Zu 4. bis 6.: Eine Auflistung von Krankheiten und deren Häufigkeit, die nachweislich in Folge von Hunde-Verunreinigungen erfolgten, ist dem Senat nicht möglich.

Die nach dem Infektionsschutzgesetz zur Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Erkrankungen beim Menschen zuständigen Behörden sind in Berlin die bezirklichen Gesundheitsämter. Sie erhalten Meldungen zu übertragbaren Krankheiten bzw. zum Nachweis von Krankheitserregern und stellen die notwendigen Ermittlungen zu Art, Ursache, Ansteckungs-quelle und Ausbreitung von meldepflichtigen Krankheiten an, wobei die Ansteckungsquelle bei Einzelerkrankungen i. d. R. nicht ermittelbar ist. Zudem unterliegt der Nachweis vieler Erreger, die vom Hund auf den Menschen übertragen werden können, nicht der gesetzlichen Meldepflicht, z. B. vom Hund übertragbare Pilzinfektionen, bzw. erfolgt im Fall der Echinokokkose nicht-namentlich direkt an das Robert Koch-Institut.

7. Welches ist die Rechtsgrundlage dafür, Hundehalter*innen entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Grünanlagengesetzes (GrünanlG) sogar zu verbieten, Hunde im Bereich der ausgewiesenen Grünanlagen überhaupt mitzuführen?

Zu 7.: Hunde müssen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen grundsätzlich angeleint werden, damit Besucherinnen und Besucher nicht von frei laufenden Hunden gestört oder belästigt sowie Anpflanzungen nicht beschädigt oder zerstört werden. Ohne Leine ist ein Freilauf von Hunden nur in dafür gesondert ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Diese Flächen sind entsprechend eingefriedet und gekennzeichnet. Die Leinenpflicht wird durch das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz) in § 6 Absatz 1 Nummer 3 vorgeschrieben. Die Vorschrift enthält ferner ein generelles Mitnahmeverbot von Hunden für besondere Benutzungsbereiche in öffentlichen Grünanlagen wie Kinderspielplätze und Liegewiesen. Laut § 6 Absatz 4 des Grünanlagengesetzes können darüber hinaus von der zuständigen Bezirksverwaltung für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungen festgelegt und die Benutzung durch weitere Ge- und Verbote geregelt werden. Dies erfolgt im Einzelfall unter Abwägung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse. In manchen Grünanlagen besteht darum auch ein generelles Hundeverbot.

8. Welches ist die Rechtsgrundlage dafür, Hundehalter*innen entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 Landeswaldgesetz Berlin (LWaldG) sogar zu verbieten, Hunde im Waldgebiet überhaupt mitzuführen?

Zu 8.: Rechtsgrundlage für das Mitnahmeverbot für Hunde an gekennzeichneten öffentlichen Badestellen an Krumme Lanke und Schlachtensee ist § 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin. Die gleiche Regelung verbietet auch das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen im Wald.

9. Wie verträgt sich das Hundeverbot mit § 25 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG), wonach zum Gemeingebrauch auch das „Tränken“ und „Schwemmen“ gehören, also Verhaltensweisen, die zwingend voraussetzen, dass die in Betracht kommenden Tiere, also auch Hunde, an das Wasser gelangen?

 10. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen dem Senat darüber vor, dass Hunde entgegen landläufiger Meinung, die bisher auch von den Senatsdienststellen vertreten wurde, ihre Notdurft ins Wasser verrichten?

Zu 9. und 10.: Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Berliner Wassergesetz (BWG) ist „Schwemmen“, d. h. das Baden und Tränken von Tieren, im Rahmen des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern jeder Person ohne besondere Zulassung gestattet. Dies gilt auch für den Schlachtensee und die Krumme Lanke. Das Gesetz gestattet aber ausdrücklich Einschränkungen dieser erlaubnisfreien Nutzung.

Wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen Hunde ihre Notdurft im Wasser verrichten, liegen dem Senat nicht vor.