Zehlendorfer Hundeverbot gilt vorerst nicht

Das generelle Hundeverbot am Schlachtensee und an der Krummen Lanke gilt vorerst nicht. Das hat das Verwaltungsgericht in zwei Eilverfahren entschieden.

Im Dezember 2015 hatte das Verwaltungsgericht ein vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf auf der Grundlage des Berliner Hundegesetzes verhängtes Hundeverbot am Schlachtensee und an der Krummen Lanke aufgehoben. Das Bezirksamt und die Berliner Forsten wollen weiterhin, dass Hunde nicht auf den Uferwegen und Uferbereichen beider Seen mitgeführt werden. Sie haben daher ein sofort vollziehbares Verbot im Zeitraum vom 15. April bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres angeordnet. Die Allgemeinverfügungen sind auf das Grünanlagengesetz [hier] bzw. auf das Landeswaldgesetz [hier] gestützt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller, der den Weg mit seinem angeleinten Hund nutzen will.

Die 24. Kammer hat die Regelungen vorerst außer Kraft gesetzt.

  • Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbote.
  • Nach dem Grünanlagengesetz sei es zwar möglich, Einzelheiten der Nutzung der Anlage durch Ge- und Verbote zu regeln. Die Maßnahme müsse aber einem grünanlagenbezogenen Zweck dienen, und es müsse hierfür ein konkreter orts- und anlassbezogener Grund bestehen.
  • Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier vor dem Hintergrund, dass das Spazieren mit angeleintem Hund zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Grünanlage zähle, zweifelhaft.
  • Soweit die Verfügung auf die besondere Enge der Wege und damit einhergehende Konfliktlagen gestützt sei, seien diese angesichts der Breite des Weges, auf dem auch Fahrräder zugelassen sind, nicht nachvollziehbar.
  • Eine Berufung auf Störungen, Belästigungen oder Gefährdungen durch unangeleinte Hunde sei der Behörde erst dann möglich, wenn sie trotz entsprechender Aufklärungs-, Überwachungs- und Bußgeldmaßnahmen den durch solche Hunde verursachten Konflikten nicht wirksam begegnen könne.
  • Das sei aber bislang noch nicht hinreichend geschehen.
  • Zudem hätten aktuell vor Erlass der jetzigen Regelungen keine ausreichenden Ermittlungen stattgefunden.
  • Das zeitlich unbefristete Verbot in den Sommermonaten sei auch unverhältnismäßig, da mögliche Konflikte nicht rund um die Uhr aufträten.
  • Gleiches gelte für das auf das Landeswaldgesetz gestützte Verbot.
  • Es fehle derzeit aus denselben Gründen an einem wichtigen Grund, der die Nutzungseinschränkung für Erholungssuchende mit Hund tragen könne, solange der Leinenzwang nicht wirksam durchgesetzt werde.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/2016 vom 22.06.2016, Verwaltungsericht Berlin, Beschlüsse der 24. Kammer vom 22. Juni 2016 (VG 24 L 139.16 und VG 24 L 140.16)

 

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