Corona: Abstandhalten – auch beim Waldspaziergang

Auch in der Natur gilt: Halten Sie Abstand zu anderen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu senken

Spaziergänge in den ausgedehnten Wäldern und Grünanlagen Berlins sind gut für die Gesundheit und bieten Momente der Abwechslung, gerade in Zeiten geschlossener Schulen und Kitas, eingeschränkten öffentlichen Lebens und verringerter sozialer Kontakte. Allerdings gilt auch in der Natur: Halten Sie Abstand!

Regine Günther, Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz: „Wenn Sie einen Spaziergang im Wald oder im Park unternehmen, halten Sie bitte Abstand zu anderen! Es ist jetzt ganz entscheidend, dass wir die Verbreitung des Corona-Virus eindämmen oder zumindest deutlich verlangsamen können. Bitte helfen Sie mit, dass dies gelingt. Bewegung an der frischen Luft tut gut, aber bitte beachten Sie die Regeln, um Ansteckungsrisiken zu vermeiden.“

Auch im Wald gelten uneingeschränkt die wichtigen Regeln zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken:

  • Gehen Sie nur allein oder zu zweit in die Natur – vermeiden Sie unbedingt größere Gruppen und Verabredungen mit Freunden und Bekannten.
  • Halten Sie Abstand voneinander, auch wenn Sie nur zu zweit unterwegs sind.
  • Die Berliner Waldspielplätze sind teilweise noch geöffnet. Achten Sie auch hier unbedingt auf den nötigen Abstand Ihrer spielenden Kinder, auch zu anderen Personen.
  • Verabredungen zu Laufgruppen oder zum Hundespaziergang in geselliger Runde verbieten sich aufgrund der Ansteckungsgefahren derzeit ausnahmslos.

Wer diese Regeln beachtet, kann weiterhin den Ausflug in den Wald genießen, ohne sich und andere zu gefährden.

Der 21. März ist der Internationale Tag der Wälder.

Quelle: Land Berlin, Pressemitteilung vom 20.03.2020

 

 

Sportler: Bitte nehmt Rücksicht!

Sportler sind Tröpfchen-Schleudern:

Aus meiner Sicht betrifft dies insbesondere Lauf- und Radsportler, die sich mit schwerer Atmung gerade auch auf Waldwegen unter 2 Meter breite bewegen und ihre „Tröpfchen“ weit verteilen. Am besten bitte einfach das Training einstellen! Spazieren gehen oder langsam Radeln ist auch eine Option und besser als Ausgangssperre!
Weitermachen ist Egomanie!

Das es gerade für Ambionierte schwer ist, weiß ich. Ich habe selbst 20 Jahre lang intensiv Laufsport betrieben und war Marathoni. – Bleibt alle gesund!

Uwe Gerber
20.03.2020

Sektkellerei Henkell – 8o Meter Keller-Haupttreppe

„Haupttreppe vom tiefsten Keller gesehen. Blick zur Empfangshalle. Entfernung 80 Meter.“

Das ist schon beeindruckend. So sieht es auch die Frankfurter Rundschau:

Die Ansichtskarte habe ich am 21.02.2020 über ebay für insgesamt 1,90 € erworben. Gelaufen ist sie am 19.02.1923, also vor 97 Jahren, von Berlin-Grunewald nach Berlin-Spandau. Frankiert ist sie mit zwei 5 Pfennig Briefmarken der Dauerserie Deutsches Reich, Posthorn., Michel Nummer 205. Empfängerin war eine „Frau von Negelein“ in der Pichelsdorfer Straße. Ob hier eine Verwandschaft zum Schriftsteller „Carl Gustav von Negelein“ bestand (geboren 29.10.1877, verstorben unbekannt, Berlin-Friedenau, Niedstraße 25) (u.a. 1925 „Was Steine erzählen“ mit Ernst Rückert in der Hauptrolle) ist mir nicht bekannt.

 

Willy Dockhorn – Grafiker und Lehrer

Ein Brief von Willy Dockhorn aus Frose in Anhalt, gelaufen am 11.03.1922 nach Berlin-Spandau. Frankiert mit Dauermarken der Serie „Ziffern im Rechteck“, 10 Pfennig (Michel Nummer 159/178) und 40 Pfennig (Michel Nummer 163/182). Ersteigert bei ebay am 18.02.2020 für insgesamt 1,80 €.

Auf der Heimatkunde-Webseite „Frose in Anhalt / Das finstere Mittelalter im neuen Licht“ steht über Willy Dockhorn folgendes:

In den Jahren 1914 bis 1924 wurde die Herausgabe von Notgeld in Deutschland eine regelrechte Mode. Dieses Notgeld wurde mit solch einer Hingabe entworfen und erstellt, dass einige Ausgaben als kleine Kunstwerke bezeichnet werden können.

Für Frose / Anhalt gestaltete der damalige Lehrer Willy Dockhorn das Notgeld. Eine Vielzahl von Notgeldentwürfen lehnten sich in ihrem Aussehen an die gültigen Zahlungsmittel an. Dies war aber nicht die Auffassung des Lehrer Dockhorn. Er ging eigene Wege bei der Gestaltung dieses Geldes. Seine Art kam bei den Sammlern an, so dass eine Reihe weiterer Orte, ihn beauftragte, für ihr Notgeld die Entwürfen auszufertigen.

Bemerkenswert ist unter anderem der Notgeldsatz Gatersleben. Er beinhaltete die gesamte Geschichte von „Max & Moritz“.

 

GALERIE: Grafiker Willy Dockhorn – 1921 Notgeld Frose

Abgeordnetenhaus: Kontrolle der Schutzgebiete durch StadtNaturRanger und Parkmanager

Abgeordnetenhaus, Drucksache 18/22192

  • Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 20. Januar 2020
  • Antwort der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 06.02.2020

zum Thema:

Kontrolle der Schutzgebiete durch StadtNaturRanger und Parkmanager

[…] externe Dienstleister […]  keine ordnungsrechtlichen Befugnisse […] Tatbestände beobachten und weitergeben. […] Bürgerinnen und Bürger ansprechen und versuchen, argumentativ zu überzeugen […] in Konfliktsituation vermitteln […] auf Fehlverhalten hinweisen […] Kontakt zum Ordnungsamt oder der Polizei aufnehmen. […] Parkbetreuung langfristig zu versteigen […]

 

 

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Kommentar:

Halte ich rechtlich für fragwürdig. Siehe u.a. LTO 20.01.2020: „Keine Leih­ar­beiter als Hilfs­po­li­zisten“

 

 

Abgeordnetenhaus: Klimaschutz durch Bodenschutz

Abgeordnetenhaus, Drucksache 18/21926

  • Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marion Platta (LINKE) vom 18.12.2019
  • Antwort der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 06.01.2020

zum Thema

Klimaschutz durch Bodenschutz

 

Frage 1: Welche Berliner Verwaltungen und wissenschaftlichen Einrichtungen bzw. Institutionen beschäftigen sich im Zusammenhang mit Anforderungen an den Klimaschutz mit den Themen Speicherung und Bindungsfähigkeit von organischem Bodenkohlenstoff?

Neben der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz mit den Berliner Forsten beschäftigten bzw. beschäftigen sich nach Kenntnis des Senats die Humboldt-Universität zu Berlin und die Technische Universität Berlin mit diesen Themen.

Inwieweit sich andere wissenschaftliche Einrichtungen bzw. Institutionen des Landes Berlin mit der Thematik befassen, ist dem Senat nicht bekannt.

 

Frage 2: Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Verbesserung bzw. Erhaltung der Bodenkohlenstoffvorräte in Berlin und Brandenburg, soweit dort Berliner Einrichtungen und Betriebe unbebaute Flächen bewirtschaften bzw. für die Flächenbewirtschaftung verantwortlich zeichnen?

Mit Abschluss des Forschungsprojekts „Natürliche Kohlenstoffspeicher in Berlin – NatKos“ in 2019, welches im Rahmen des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE) durch die Humboldt-Universität zu Berlin bearbeitet wurde, liegen für Berlin Zahlen und der Vorschlag eines Stadtplanungsinstruments vor, welche perspektivisch für die klimagerechte Stadtentwicklung genutzt werden können. Die im Ergebnis des Projektes NatKos entwickelten Karten stellen berlinweit die organischen Kohlenstoffvorräte in Böden und Vegetation differenziert nach Nutzungstypen dar.

Mit dem Projekt wurden drei Karten entwickelt:
– Kohlenstoffspeicher der Böden Berlins,
– Kohlenstoffspeicher der Vegetation Berlins
– Natürliche Kohlenstoffspeicher Berlins (Böden und Vegetation).

Die Ergebnisse aus dem Projekt NatKos werden zzt. ausgewertet und es wird geprüft, ob die Karten perspektivisch in das GeoPortal Berlin bzw. in den Umweltatlas integriert werden können.

Im Rahmen des Stadtentwicklungsplans Klima (StEP Klima) ist die „Analysekarte Klimaschutz“ entwickelt worden, welche bisher lediglich die organischen Kohlenstoffvorräte für Grün- und Freiflächen zeigt.

Im Rahmen des Forschungsprojekts „Berliner Moorböden im Klimawandel“ (2011-2015) der Humboldt-Universität zu Berlin wurden die Berliner Moore erstmals flächendeckend nach einem einheitlichen Verfahren kartiert. Anschließend wurde ein Indikatoren- und Bewertungssystem für verschiedene Ökosystemleistungen von Moorböden für urbane Räume am Beispiel Berlins entwickelt.

Zusätzlich zur Umweltatlaskarte 01.19.1, die alle Berliner Moorgebiete und ihre Bodentypen zeigt, werden als weiteres Ergebnis des Projektes die Kohlenstoffvorräte der Moore in der Umweltatlaskarte 01.19.2 dargestellt.

Des Weiteren hat die Studie „Der Beitrag der Berliner Wälder zum Klimaschutz Berlins“ der Berliner Forsten aus dem Jahr 2017, die durch das Thünen-Institut für Waldökosysteme erstellt wurde, folgende Ergebnisse gezeigt:

Die Berliner Wälder mit einer Fläche von ca. 16.000 ha innerhalb der Stadtgrenzen und ca. 12.500 ha im Berliner Umland werden bereits lange naturnah bewirtschaftet. Diese kahlschlagfreie, auf dauerwaldartigen Strukturen vorgenommene Bewirtschaftung ist bestands- und bodenschonend und bewirkt eine kontinuierliche Verbesserung des Bodenzustandes in Bezug auf organische und anorganische Faktoren. Zu den Kohlenstoffvorräten in Berliner Wäldern gibt es aus dieser Studie folgende Aussage:

„Die Berliner Wälder bevorraten heute insgesamt (Biomasse und mineralischer Boden) etwa 10,972 Mio. t CO2. Weiterhin entziehen sie der Atmosphäre kalkulatorisch derzeit jedes Jahr etwa 0,335 Millionen Tonnen CO2, wovon etwa ein Viertel auf eine Zunahme von Kohlenstoff im Boden entfällt, ein weiteres Viertel durch den in Holz im Wald angelegten (und dort verbleibenden) Zuwachs generiert wird und gut die Hälfte aus der Substitutionsleistung des geernteten Holzes entsteht (Substitutionspotenzial: 1,15 t C je t C im Einschlag). Die Gesamtleistung wird zu etwa 55 % innerhalb der Stadtgrenzen realisiert, 45 % tragen die Berliner Wälder im brandenburgischen Umland bei.“

Die Studie ist der Ausgangspunkt für eine periodisch zu wiederholende Betrachtung der Kohlenstoffvorräte in Berliner Wäldern

(Quelle zum Download: https://www.berlin.de/senuvk/forsten/walderhaltung/).

 

Frage 3: Wie wird bei der Umnutzung und Versiegelung von Flächen in Berlin das Berliner Bodenschutzgesetz zur Abwägung von Entscheidungen herangezogen und auf welche Weise wird bei der Ermittlung von Ausgleichsmaßnahmen die Veränderung der Speicherung von organischen Bodenkohlenstoff bisher unversiegelter und bewachsener Böden berücksichtigt?

§ 1 Abs. 2 Bln BodSchG sieht lediglich vor, dass Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes Berlin sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen eigenen Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, baulich nicht veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen haben, ob stattdessen eine Wiedernutzung von ehemals genutzten oder bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.

Insofern können die Bodenschutzbelange vornehmlich in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) Baugesetzbuch (BauGB) beachtet werden. In der Abwägung treten sie gleichwohl regelmäßig hinter den anderen meist wirtschaftlichen Belangen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB zurück. Dies führt in der Praxis nicht zur Verhinderung von Flächenneuversiegelungen, sondern höchstens zum teilweisen Erhalt bestimmter Bodenfunktionen gem. § 2 Abs. 2 BBodSchG.

Die Ermittlung und Festlegung von naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erfolgt im Land Berlin auf der Grundlage des „Berliner Leitfadens zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen“ (Stand: November 2017). Dabei wird die Veränderung der Böden anhand der Bodenfunktionen bewertet und damit indirekt die Speicherung von organischem Bodenkohlenstoff unversiegelter und bewachsener Böden berücksichtigt.

 

Frage 4: Wie hat sich die Veränderung der Flächennutzung in Berlin durch die Versiegelung von 700 ha in den letzten 5 Jahren (Angabe siehe Newsletter „Entsiegelungspotenziale“ Nr. 01/ März 2019 SenUVK Bodenschutzreferat) auf die Kohlenstoffbilanz ausgewirkt bzw. mit welchen Auswirkungen rechnet der Senat?

Bisher wird vom Senat die Veränderung der Kohlenstoffbilanz durch Ver- und Entsiegelung nicht berechnet. Dass es eine Veränderung der Kohlenstoffbilanz durch eine zunehmende Versiegelung, ohne die entsprechende Entsiegelung als bodenschutzfachlichen Ausgleich gibt, ist dem Senat bekannt.

 

Frage 5: Gibt es darüber hinaus Einschätzungen über zusätzlich mögliche Menge an speicherbarem Kohlenstoff, wenn die bereits festgestellten Entsiegelungspotenziale in den Berliner Bezirken (potentielle Wald-, Grün- und Freiflächen, Kleingärten, Parks und naturnahe Gewässerrandstreifen) gehoben werden könnten? Wenn ja, bitte darlegen. Wenn nein, wann werden diese Betrachtungen durch wen für den Klimaschutz vertieft?

Mit der Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes (Bln BodSchG), die am 18.09.2019 in Kraft getreten ist, hat der Berliner Landesgesetzgeber unter anderem die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption geschaffen. Mit der Berliner Bodenschutzkonzeption soll ein Strategiepapier entwickelt werden, welches insbesondere dazu dienen soll, den Bodenschutz in der Bauleitplanung stärker in den Fokus zu rücken. Die Bilanzierung von Kohlenstoffgehalten in Böden wird dabei eines der Schwerpunktthemen sein, die aufzuarbeiten und auszuwerten sind. Im Jahr 2020 wird ein Auftrag zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption für das Land Berlin ausgeschrieben und vergeben werden.

 

Frage 6: Wird der Senat das vorhandene Bodeninformationssystem durch eine Datenbank ergänzen, die Angaben über den durchschnittlichen organischen Bodenkohlenstoffgehalt der Flächen in Abhängigkeit der Bodennutzung enthält? Wenn nein, warum nicht?

Das vorhandene Bodeninformationssystem beinhaltet bereits eine Datenbank mit Angaben zum organischen Kohlenstoffvorrat (Umweltatlaskarte 01.06.6, Stand: 2018), der Angaben zur Humusmenge (Umweltatlaskarte 01.06.5, Stand: 2018) auf Basis der Flächennutzung zugrunde liegen (vgl. Umweltatlas-Begleittext 01.06 Bodenkundliche Kennwerte, Stand: 2018). Ergänzend dazu wurden im Rahmen des NatKoS-Projektes stichprobenhaft nutzungsbezogene organische Kohlenstoffgehalte in Böden ermittelt und anhand der Flächennutzungskarte auf die gesamten Flächen des Landes Berlin hochgerechnet. Wie unter der Antwort zu Frage 2 dargelegt, wird aktuell geprüft, ergänzend zum bestehenden Datensatz, auch diesen Datensatz in den Datenbestand des Umweltatlas aufzunehmen.

 

Frage 7: Welchen Stellenwert hat der Bodenschutz für den Senat im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und durch welche Maßnahmen wird dieser Stellenwert unterstrichen?

In den Richtlinien der Regierungspolitik 2016-2021 sind an vielen Stellen die Maßnahmen zum Klimaschutz beschrieben, von daher ist schon der hohe Stellenwert, den der Senat im Klimaschutz sieht, abzuleiten.

Auch daraus resultiert, dass die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in den Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz sieht.

So beschreibt das Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (BEK 2030) zwei im BEK 2030 dargestellte Maßnahmen, die unmittelbar den Bodenschutz betreffen:

– AFOK UN-1 (Berücksichtigung der Belange des vorsorgenden Bodenschutzes in der räumlichen Planung),

– AFOK UN-2 (Bodenmonitoring: Einrichtung von innerstädtischen Bodendauerbeobachtungsflächen).

Mit Blick auf die im BEK 2030 vorgesehene Bodendauerbeobachtung hatte sich weiterer Forschungsbedarf ergeben. Das Projekt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) zum Thema „Bodendauerbeobachtung im urbanen Bereich“ wurde 2019 abgeschlossen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen (BDF) auch im urbanen Bereich grundsätzlich möglich und zielführend ist, jedoch muss die vorliegende, auf ländliche Räume zugeschnittene Konzeption zur Einrichtung und Betrieb von BDF zunächst an die städtischen Besonderheiten angepasst werden. Darüber hinaus wird weiterer Forschungsbedarf hinsichtlich der in urbanen Böden stattfindenden Prozesse und deren Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima gesehen.

 

 

Abgeordnetenhaus: Aufbau eines Waldgesundheitszentrums der Berliner Forsten

Angeordnetenhaus, Drucksache 18/22072

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Turgut Altug und Catherina Pieroth (GRÜNE)
Antwort der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 26.01.2020

zum Thema:

Aufbau eines Waldgesundheitszentrums der Berliner Forsten

 

Geplanter Standort: Gelände der ehemaligen Revierförsterei Wannsee im Schuchardtweg 20, 14109 Berlin

 

Abgeordnetenhaus: Im Herbst 2019 wurden im Grunewald 58.150 Bäume geplanzt

Aus dem Abgeordnetenhaus (Drucksache 18/22034 vom 21.01.2020):

Im Herbst 2019 wurden in den Berliner Wäldern – überwiegend im Rahmen des Mischwaldprogramms – insgesamt 468.240 Bäume gepflanzt (einschl. der Flächen der Berliner Forsten im Umland, ohne Umland: 310.650 Bäume).

37.350 Bäume: Forstamt Tegel
58.150 Bäume: Forstamt Gruneald
322.850 Bäume Forstamt Köpenick
49.890 Bäum: Forstamt Pankow

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468.240 Bäume Summe

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Bundestag beschließt leichteren Abschuss von Wölfen

rbb, 19.12.2019:

 

Deutscher Bundestag, 19.12.2019:

 

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Abstimmungsverhalten – DAFÜR: CDU/CSU und SPD

Mit der Gesetzesänderung wird der Abschuss von Wölfen in bestimmten Fällen erleichtert. Zur Abwendung drohender „ernster landwirtschaftlicher Schäden“ durch Nutztierrisse können künftig „erforderlichenfalls auch mehrere Tiere eines Rudels oder auch ein ganzes Wolfsrudel entnommen werden“, wie es im Gesetzentwurf heißt. In das Bundesnaturschutzgesetz wird ein neuer Paragraf 45a („Umgang mit dem Wolf“) aufgenommen. Darin wird geregelt, inwiefern Wölfe nach Rissen von Nutztieren abgeschossen werden dürfen. In Fällen, in denen Nutztierrisse nicht einem Einzeltier zugeordnet werden können, darf der Abschuss von einzelnen Mitgliedern eines Rudels „bis zum Ausbleiben von Schäden“ fortgesetzt werden.

Mit der Gesetzesänderung wird auch der Ausnahmegrund im Paragrafen 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 neu gefasst. Künftig ist eine Ausnahme vom Zugriffsverbot des Paragrafen 44 zur „Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster Schäden“ möglich. Bisher ist dies zur „Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden“ möglich.

„Durch den Einbezug von sonstigen ernsten Schäden sollen insbesondere Schäden an durch ausreichende Herdenschutzmaßnahmen geschützten Weidetieren von Hobbyhaltern erfasst werden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Zudem gilt die erweiterte Entnahmeregel auch im Sinne des Paragrafen 45 Absatz 7 Satz Nummer 4 („im Interesse der Gesundheit des Menschen“). „Dies ist insbesondere in Fällen bedeutsam, in denen ein Wolf einen Menschen verletzt, ihn verfolgt oder sich ihm gegenüber unprovoziert aggressiv gezeigt hat“, heißt es im Gesetzentwurf.

Verboten wird das Füttern und Anlocken wildlebender Wölfe mit Butter. Künftig kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wolfshybriden müssen durch die zuständigen Behörden entnommen werden. Das Gesetz enthält ferner Regelungen zur Mitwirkung von Personen, die die Jagd ausüben dürfen.

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Abgelehnter Entschließungsantrag der Linken (Abstimmungsverhalten – Dafür: DIE LINKE)

Die Linke wollte die Bundesregierung in ihrem Entschließungsantrag ( 19/16151) auffordern, den Bestand geschützter Tierarten regelmäßig zu erfassen und den Wortlaut der Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie der EU eins zu eins in deutsches Recht zu übernehmen. Außerdem sollte ein Rechtsanspruch auf Finanzierung von Herdenschutzmaßnahmen bundeseinheitlich festgelegt werden. Dieser sollte die Anschaffungs-, Installations- und Instandhaltungskosten von Herdenschutzzäunen und Herdenschutztieren umfassen.

Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass bei Übergriffen auf Nutztiere in Wolfssiedlungsgebieten für die Auszahlungsvoraussetzungen der Entschädigungszahlungen eine Beweislastumkehr greift. Es sollte nur dann nicht ausgezahlt werden, wenn der Übergriff nachweislich nicht durch einen Wolf erfolgte.

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Abgelehnter Gesetzentwurf der FDP (Abstimmungsverhalten – DAFÜR: FDP und AFD

Die FDP-Fraktion strebte eine Änderung des Bundesjagdgesetzes an. Ihr Gesetzentwurf zum Wolfsmanagement sah vor, den Wolf als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufzunehmen. Damit einhergehen sollte die Listung des Tieres als sogenanntes Fellwild. Des Weiteren sollte auch die Vergrämung von Wölfen rechtssicher bundeseinheitlich geregelt werden, denn einige Bundesländer hätten bereits entsprechende Regelungen in
Rechtsverordnungen getroffen. Hier bestehe der Bedarf einer bundesweit einheitlichen Praxis.

Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass mit der Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz entsprechende Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht mehr auf den Wolf anzuwenden sind. (ste/19.12.2019)

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