Jäger haben keinen Anspruch auf Nutzung von Schalldämpfern für Jagdwaffe

Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen

Jäger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2018 entschieden.

Der Kläger ist Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er wohnt in Berlin und übt die Jagd in einem Revier in Brandenburg aus. Er will mit einer schallgedämpften Jagdwaffe auf Wild schießen, um Schädigungen seines Gehörs durch den lauten, über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall beim Abfeuern der Waffe auszuschließen. Seinen Antrag, ihm die Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen zu erteilen, lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, auch Jäger benötigten für den Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdlangwaffen eine gesonderte Erlaubnis, deren Erteilung ein waffenrechtliches Bedürfnis voraussetze. Der Schutz des Gehörs der Jäger könne ein solches Bedürfnis nicht begründen.

Die dagegen gerichtete Sprungrevision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, wobei es die Gründe des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt hat. Die Berechtigung von Jägern, Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben, zu besitzen und für das jagdliche Schießen zu benutzen, erstreckt sich nicht auf Schalldämpfer. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern für das jagdliche Schießen besteht nicht. Zum einen gehören Schalldämpfer nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der Ausstattung, die Jäger für die Ausübung der Jagd benötigen. Zum anderen kann nur ein besonders gelagertes persönliches Interesse ein Bedürfnis begründen; das Interesse an dem Schutz des Gehörs beim Abfeuern der Jagdwaffe besteht aber bei allen Jägern in gleicher Weise. Darüber hinaus kommt dem Schutz des Jägers vor den nachteiligen Auswirkungen des Schießens kein Vorrang vor dem Zweck des Waffengesetzes zu, den privaten Besitz schallgedämpfter Schusswaffen soweit als möglich zu verhindern. Dieser zentrale waffengesetzliche Grundsatz muss nicht zurücktreten, um die Selbstgefährdung des Schützen durch das Schießen zu vermeiden. Schließlich sind Schalldämpfer nicht erforderlich, um das Gehör der Jäger vor dem Mündungsknall zu schützen. Das Verwaltungsgericht hat bindend festgestellt, dass andere Mittel des Gehörschutzes gleich wirksam sind (Ohrkapseln, Im-Ohr-Schutz).

Urteil vom 28. November 2018 – BVerwG 6 C 4.18 –

Vorinstanz: VG Berlin, 1 K 545.16 – Urteil vom 25. Januar 2018 –

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 84/2018 vom 28.11.2018

 

Royal Louise und Gorch Fock

Beim Kauf eines Fotos der Royal Louise aus dem Nachlass eines Besatzungsmitglieds des Linienschiffs Schleswig-Holstein, fiel mir noch eine sehr schöne Aufnahme der früheren Gorch Fock (Schiffswebseite / Wikipedia)  in die Hände:

Die Aufnahme (Verzeichnisnummer 06744) enstand in Kiel, vermutlich 1935, oder zur Kieler Woche im August 1936. Im Hintergrund der Leichte Kreuzer Königsberg und das Panzerschiff Admiral Scheer.

Gladster – Tracer – L8002G

Aus China.

 

Trage sie sehr gerne, muss ich aber regelmäßig tun, weil sonst das Automatikwerk stehen bleibt. Dieses soll eine Ganglaufreserve von 40 Stunden haben, bei meiner sind es aber nur etwa 30-35 Stunden. Dafür läuft sie sehr genau. Die Leuchtmasse hält nur kurz an.

Leider ist mir bei einem Malheur das Uhrenglas zerkratzt. Eine Behandlung mit einer speziellen Schleifpaste brachte nur wenig Besserung. Geht wohl nichts über echtes Saphirglas. Allerdings war die Uhr mit nur 41,73€ (46,56$) sehr preiswert. Gekauft am 25.10.2018 über AliExpress/Gladster Official Store.

Vorbild dürfte die Mido Commander (zum Beispiel: M014.430.11.051.80) sein, wobei mir bei dieser Kollektion die blaue Variation M021.431.11.041.00 am besten gefällt.

So hoffe ich also noch auf eine blaue Version der Gladster.

 

 

 

 

Karl Zwicker – Grunewaldsee

Karl Zwicker, Farbradierung

Motiv unbekannt

Herstelllungsdatum unbekannt

Druck: Verzeichnisnummer 18605, Wilhelm Lindner, Berlin N 58, Greifenhagener Straße 13

Die

  • „Graphische Kunstanstalt“

wurde 1888 von Wilhelm Lindner gegründet. Ab 1935 firmierte sie, bis zum Tod des Sohnes Gustav im Jahr 1959, als

  • „Kupferdruckerei & Kunstverlag Wilhelm Lindner“.

1976 wurde der Betrieb vom Staatlichen Kunsthandel gekauft und in

  • „Kupferdruckerei Berlin“

umbenannt.
Quelle: Olaf Schwarzenbach, ForelleGrau, 2015

Bundesverfassungsgericht: Weiterhin keine jagdrechtliche Befriedungsmöglichkeit aus Gewissensgründen für juristische Personen

Unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend jagdrechtliche Befriedungsmöglichkeit für juristische Personen

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich dagegen wenden, dass es juristischen Personen verwehrt ist, gemäß § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) einen auf Gewissensgründe gestützten Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) auf ihren zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken zu stellen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerinnen sind juristische Personen und jeweils Eigentümerinnen eines Grundstücks, das in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegt. Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind Eigentümer solcher Grundstücke verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf wildlebende Tiere auf ihren Grundstücken zu dulden. Nach § 6a BJagdG können natürliche Personen einen Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) stellen, wenn sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Für juristische Personen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Gesetzgeber habe dadurch, dass er die Möglichkeit zur Befriedung von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht auf juristische Personen erstreckt habe, ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie ihr Recht auf eine ihrem Gewissen entsprechende Ausübung des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sind unzulässig.

1. Die Beschwerdeführerinnen werden durch das von ihnen gerügte gesetzgeberische Unterlassen nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum beschwert. Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen oder eine nicht vorgenommene Nachbesserung richtet, nicht an die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gebunden. Sie setzt allerdings voraus, dass der Gesetzgeber gänzlich untätig geblieben ist. Ist der Gesetzgeber hingegen ablehnend tätig geworden, hat er eine Entscheidung nicht unterlassen. In einem solchen Fall muss sich der unmittelbar und gegenwärtig Betroffene innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gegen die Vorschrift direkt wenden oder sie im Rahmen der Anfechtung eines Vollziehungsakts angreifen.

Das Eigentumsrecht an Grundstücken innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist durch die bereits am 1. April 1977 in Kraft getretenen jagdrechtlichen Vorschriften ausgestaltet. Der Gesetzgeber ist mit § 6a BJagdG keiner irgendwie gearteten grundrechtlichen Pflicht zum Schutz einer gewissensgeprägten Ausübung des Eigentumsrechts nachgekommen, sondern hat lediglich in einem bestimmten Fall die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Duldung der Jagd zugunsten natürlicher Personen beseitigt. Dies sieht § 6a BJagdG zwar nicht für juristische Personen vor, ihnen wird mit dieser Regelung jedoch auch keine über die bereits bestehende Duldungspflicht hinausgehende Beschwer auferlegt.

2. Die unmittelbar gegen § 6a BJagdG gerichteten Verfassungsbeschwerden genügen zudem nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs. Die Beschwerdeführerinnen hätten einen Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke aus Gewissensgründen stellen können, um nach dessen Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten. Auch hätte fachgerichtlicher Klärungsbedarf bestanden. Hinsichtlich der Frage einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wäre vorab zu klären gewesen, ob durch das Ruhen der Jagd keiner der in § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BJagdG genannten Belange gefährdet wird.

Zudem hätten die Fachgerichte hinsichtlich einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG der Frage nachgehen müssen, ob die Ablehnung der Jagd auf wildlebende Tiere überhaupt zu den Zielen der juristischen Person gehört. Es wäre weiter zu prüfen gewesen, ob sich eine solche Zielsetzung der juristischen Person auf eine Gewissensüberzeugung zurückführen lässt.

Bundesverfassungsgsericht, Pressemitteilung Nr. 44/2018 vom 6. Juni 2018

Beschlüsse vom 2. Mai 2018, 1 BvR 3250/14, 1 BvR 3251/14

 

 

Rhodenwald & Söhne Chronograph Acapulco

Habe ich ebenfalls schon seit 2010:

  • Rhodenwald & SöhneAcapulco / Alarm-Chronograph
  • Miyota OS 80 (es ist absolut kein Ticken zu hören)
  • Gehäuse Edelstahl 316 L
  • Mineralglas
  • 5 ATM
  • 40 mm / 11 mm
  • Sogar mit Alarm (geht aber leider nicht)
  • Auslieferung in einer hübschen Klavierlackholzbox
  • Nummer 011 von 999

Hübsch, aber etwas schwer abzulesen.

30 Tage Laufzeittestvergleich mit PTB Atomuhr 12.05.2018 – 12.06.2018:

+ 5 Sekunden
Das ist sehr gut, die Herstellerspezifikation liegt bei -20 bis +20 Sekunden/Monat.

 

PS. Bitte die Staubkörner zu entschuldigen. 😉

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