Unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend jagdrechtliche Befriedungsmöglichkeit für juristische Personen
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich dagegen wenden, dass es juristischen Personen verwehrt ist, gemäß § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) einen auf Gewissensgründe gestützten Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) auf ihren zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken zu stellen.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerinnen sind juristische Personen und jeweils Eigentümerinnen eines Grundstücks, das in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegt. Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind Eigentümer solcher Grundstücke verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf wildlebende Tiere auf ihren Grundstücken zu dulden. Nach § 6a BJagdG können natürliche Personen einen Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) stellen, wenn sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Für juristische Personen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Gesetzgeber habe dadurch, dass er die Möglichkeit zur Befriedung von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht auf juristische Personen erstreckt habe, ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie ihr Recht auf eine ihrem Gewissen entsprechende Ausübung des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sind unzulässig.
1. Die Beschwerdeführerinnen werden durch das von ihnen gerügte gesetzgeberische Unterlassen nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum beschwert. Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen oder eine nicht vorgenommene Nachbesserung richtet, nicht an die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gebunden. Sie setzt allerdings voraus, dass der Gesetzgeber gänzlich untätig geblieben ist. Ist der Gesetzgeber hingegen ablehnend tätig geworden, hat er eine Entscheidung nicht unterlassen. In einem solchen Fall muss sich der unmittelbar und gegenwärtig Betroffene innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gegen die Vorschrift direkt wenden oder sie im Rahmen der Anfechtung eines Vollziehungsakts angreifen.
Das Eigentumsrecht an Grundstücken innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist durch die bereits am 1. April 1977 in Kraft getretenen jagdrechtlichen Vorschriften ausgestaltet. Der Gesetzgeber ist mit § 6a BJagdG keiner irgendwie gearteten grundrechtlichen Pflicht zum Schutz einer gewissensgeprägten Ausübung des Eigentumsrechts nachgekommen, sondern hat lediglich in einem bestimmten Fall die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Duldung der Jagd zugunsten natürlicher Personen beseitigt. Dies sieht § 6a BJagdG zwar nicht für juristische Personen vor, ihnen wird mit dieser Regelung jedoch auch keine über die bereits bestehende Duldungspflicht hinausgehende Beschwer auferlegt.
2. Die unmittelbar gegen § 6a BJagdG gerichteten Verfassungsbeschwerden genügen zudem nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs. Die Beschwerdeführerinnen hätten einen Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke aus Gewissensgründen stellen können, um nach dessen Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten. Auch hätte fachgerichtlicher Klärungsbedarf bestanden. Hinsichtlich der Frage einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wäre vorab zu klären gewesen, ob durch das Ruhen der Jagd keiner der in § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BJagdG genannten Belange gefährdet wird.
Zudem hätten die Fachgerichte hinsichtlich einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG der Frage nachgehen müssen, ob die Ablehnung der Jagd auf wildlebende Tiere überhaupt zu den Zielen der juristischen Person gehört. Es wäre weiter zu prüfen gewesen, ob sich eine solche Zielsetzung der juristischen Person auf eine Gewissensüberzeugung zurückführen lässt.
Bundesverfassungsgsericht, Pressemitteilung Nr. 44/2018 vom 6. Juni 2018
Beschlüsse vom 2. Mai 2018, 1 BvR 3250/14, 1 BvR 3251/14