OVG: Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der Jagdausübung
Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass ein in Berlin lebender Kläger, der in seiner Freizeit der Jagd nachgeht, nach geltender Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung für einen Schalldämpfer zum Zwecke der Jagdausübung hat. Damit hat es die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 26. November 2014 – VG 1 K 208.13 -) im Ergebnis bestätigt.
Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung ist ein waffenrechtliches Bedürfnis erforderlich. Zwar wird in der Spezialregelung des § 13 WaffG ein Bedürfnis der Jäger für den Erwerb und Besitz der für die Ausübung der Jagd erforderlichen Schusswaffen anerkannt (sog. „Jägerprivileg“). Nach Auffassung des 11. Senats ist diese Vorschrift aber insbesondere im Hinblick auf den Zweck des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch ein Bedürfnis für die Benutzung von Schalldämpfern zur Jagd anerkennen wollte. Denn die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd wird kontrovers beurteilt und ist bis heute in den Landesjagdgesetzen verschiedener Bundesländer sogar ausdrücklich verboten. Soweit das waffenrechtliche Bedürfnis eines Jägers – wie im entschiedenen Fall – nicht aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall abweichend zu beurteilen ist, muss die grundsätzliche Entscheidung hierüber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dass einzelne Bundesländer (darunter auch Brandenburg) für ihren Bereich inzwischen anders verfahren, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 10/17 zum Urteil des 11. Senats vom 6. April 2017 – OVG 11 B 11.16 –