OVG: Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der Jagdausübung

Das Oberverwaltungsgericht hat heute ent­schie­den, dass ein in Ber­lin leben­der Kläger, der in sei­ner Frei­zeit der Jagd nach­geht, nach gel­ten­der Rechts­lage kei­nen An­spruch auf Erteilung einer waffen­recht­lichen Erwerbs­be­rech­ti­gung für einen Schall­dämp­fer zum Zwecke der Jagd­aus­übung hat. Damit hat es die voran­ge­gan­gene Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Berlin (Urteil vom 26. Novem­ber 2014 – VG 1 K 208.13 -) im Ergeb­nis bestätigt.

Für die Ertei­lung einer waf­fen­recht­lichen Erwerbs­be­rech­ti­gung ist ein waf­fen­recht­liches Bedürf­nis er­for­der­lich. Zwar wird in der Spe­zial­rege­lung des § 13 WaffG ein Bedürf­nis der Jäger für den Er­werb und Be­sitz der für die Aus­übung der Jagd erfor­der­lichen Schusswaffen aner­kannt (sog. „Jäger­privi­leg“). Nach Auf­fas­sung des 11. Se­nats ist diese Vor­schrift aber ins­beson­dere im Hin­blick auf den Zweck des waf­fen­recht­lichen Bedürfnisprin­zips und die Ent­ste­hungs­ge­schich­te der Norm nicht dahin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass der Ge­setz­ge­ber damit zu­gleich auch ein Bedürf­nis für die Benut­zung von Schalldämp­fern zur Jagd an­er­ken­nen woll­te. Denn die Ver­wen­dung von Schall­dämp­fern zur Jagd wird kon­tro­vers beur­teilt und ist bis heu­te in den Lan­des­jagd­ge­set­zen ver­schie­de­ner Bun­des­län­der sogar aus­drück­lich ver­bo­ten. So­weit das waf­fen­recht­liche Bedürf­nis eines Jä­gers – wie im ent­schie­de­nen Fall – nicht auf­grund beson­derer Um­stän­de im kon­kre­ten Ein­zel­fall ab­wei­chend zu beur­tei­len ist, muss die grund­sätz­liche Ent­schei­dung hier­über dem Ge­setz­geber vor­be­hal­ten blei­ben. Dass ein­zel­ne Bundes­län­der (da­run­ter auch Branden­burg) für ihren Be­reich in­zwi­schen an­ders ver­fah­ren, ver­mag an dieser recht­lichen Beur­tei­lung nichts zu än­dern.

Wegen der grund­sätz­lichen Bedeu­tung der Rechts­frage hat der Senat die Re­vision zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt zuge­lassen.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 10/17 zum Urteil des 11. Senats vom 6. April 2017 – OVG 11 B 11.16 –

 

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