Verwaltungsgericht: „Alte Fischerhütte“: Bezirksamt muss Untersagung von Musikveranstaltungen prüfen

Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf muss über den Antrag von Anwohnern, Musikveranstaltungen in der „Alten Fischerhütte“ am Schlachtensee zu verbieten, entscheiden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin geurteilt.

Die „Alte Fischerhütte“ am Schlachtensee im Bezirk Steglitz-Zehlendorf wird seit 1892 als Ausflugslokal betrieben. Nach längerem Leerstand erteilte das Bezirksamt 2003/2004 eine Baugenehmigung zum Betrieb eines Ausflugslokals; die drei beigeladenen Betreiber-GmbHs des Restaurants, der Weinhandlung und des Biergartens erhielten zudem Genehmigungen für Gaststätten „ohne besondere Betriebseigentümlichkeit“. Immer wieder beschwerten sich Anwohner über Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen mit Live-Musik; dazu zählte insbesondere das „Oktoberfest“, das im Jahr 2015 sechs Wochen lang an vier Tagen in der Woche stattfand. Die Kläger verlangen als Anwohner ein Einschreiten des Bezirksamts, weil die Lärmentwicklung der Veranstaltungen und der abreisenden Gäste in den Abend- bzw. Nachtstunden für sie in der Summe unzumutbar sei. Über diesen Antrag hat das Bezirksamt bisher nicht entschieden.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Behörde zu einer Entscheidung darüber, ob gegen die Betreiber-GmbHs, soweit diese Veranstaltungen an mehr als zwölf Tagen im Jahr durchführen, eingeschritten wird. Dazu muss die Behörde ihr Ermessen ausüben. Die den Beigeladenen auf der Grundlage des Gaststättengesetzes erteilten Genehmigungen erlaubten im Regelfall nur die Bewirtung mit Speisen und Getränken. Öffentliche Musik- und Tanzveranstaltungen seien hiervon nicht abgedeckt. Diese seien nur ausnahmsweise und im Schnitt etwa einmal pro Monat zulässig. Allein das „Oktoberfest 2015“ habe die durchschnittlich zulässige Zahl von Veranstaltungen überschritten. Das Bezirksamt müsse dabei auch prüfen, ob die Betreiber-GmbHs einen Anspruch auf eine andere gaststättenrechtliche Genehmigung hätten und wie private Feierlichkeiten zu bewerten seien, soweit dabei Musik dargeboten werde und Gelegenheit zum Tanz bestehe.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Verwaltungsgereicht Berlin, Pressemitteilung Nr. 6/2017 vom 17.02.2017
Urteil der 4. Kammer vom 17. Februar 2017 (VG 4 K 207.15)

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