Stadtjäger – das Ehrenamt zur Gefahrenabwehr mit der Schusswaffe?

Berliner Abgeordnetenhaus – Drucksache 17 / 13 308

Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE)
vom 27. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. März 2014) und Antwort

Stadtjäger – das Ehrenamt zur Gefahrenabwehr mit der Schusswaffe?

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

 

Frage 1: Wie viele Stadtjäger sind in Berlin im Einsatz?
Antwort zu 1: Derzeit haben 40 Personen eine Gestattung zur beschränkten Jagdausübung.

 

Frage 2: An welche Voraussetzungen ist die Bestel-lung von Stadtjägern gebunden?
Antwort zu 2: Es handelt sich um ein Antragsverfahren. Dem Antrag auf beschränkte Jagdausübung wird unter der Voraussetzung stattgegeben, dass die Person einen gültigen Jagdschein sowie einen aktuellen Schießnachweis vorweist, jachtpachtfähig ist und über jagdliche Erfahrungen in der stadtnahen Jagd verfügt.

 

Frage 3: In welchem Rechtsverhältnis stehen sie zum Land Berlin, wie sind haftungsrechtliche Ansprüche bei ggf. durch Stadtjäger verursachten Schäden/Unfällen geregelt?
Antwort zu 3: Sie erhalten mit der Gestattung eine öffentlich-rechtliche Genehmigung zur beschränkten Jagdausübung und stehen darüber hinaus in keinem Rechtsverhältnis zum Land Berlin. Sie handeln für die/den Eigentümerin/Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Jagd stattfindet. Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins ist das Vorliegen einer Jagdhaftpflichtversicherung, über die jede/jeder Jägerin oder Jäger rechtlich abgesichert ist.

 

Frage 4: Werden die Stadtjäger bei allen verletzten jagdbaren Wildtieren, also auch bei Füchsen, Waschbären, Vögeln etc. gerufen?
Antwort zu 4: Nein.

 

Frage 5: Erfolgt in diesen Fällen die Entschädigung auch über Naturalien wie z.B. bei Rot- und Schalenwild, und wenn nicht, wie ist dann die Entschädigungsregelung?
Antwort zu 5: Es gibt keine Entschädigungsregelung.

 

Frage 6: Verletzte Tiere welcher Tierarten werden zur Behandlung beispielsweise in die Tierklinik Düppel gebracht und welche Tierarten werden grundsätzlich geschossen?
Antwort zu 6: Nach den vorliegenden Informationen, bringen die Stadtjäger keine verletzten Tiere in die Tierklinik.

 

Frage 7: Wie wird die kurzfristige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit eines ehrenamtlichen Stadtjägers in Gefahrensituationen sichergestellt und wie lang ist die durchschnittliche Zeitspanne zwischen der Benachrichtigung des Stadtjägers, der gerade Zeit für einen Einsatz hat und seinem Eintreffen?
Antwort zu 7: Zur Gefahrenabwehr in Gefahrensituationen wird grundsätzlich die Polizei gerufen, die ggf. eine/einen Stadtjägerin/Stadtjäger als Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer hinzuzieht. Die Stadtjägerinnen und Stadtjäger handeln dann im Auftrag der Polizei, außerhalb des Jagdrechts.

 

Frage 8: Weshalb kann angefahrenes Wild nicht beispielsweise von rascher verfügbaren, jagdrechtlich geschulten und entsprechend ausgestatteten Polizeibeamten mit einem gezielten Schuss von seinen Leiden erlöst werden, statt auf einen naturgemäß erst viel später eintreffenden Stadtjäger zu warten?
Antwort zu 8: Grundsätzlich sind Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte so geschult und ausgestattet, dass unfallverletzte Tiere durch gezielte Maßnahmen von ihren Leiden erlöst werden können.

 

Frage 9: Wie oft waren Stadtjäger im vergangenen Jahr in Berlin im Einsatz und wie hat sich der Umfang der Einsätze in den vergangenen Jahren entwickelt?
Antwort zu 9: Hierüber gibt es keine Erhebungen.

 

Frage 10: Wie bewertet der Senat die Auffassung, dass der Einsatz von bewaffneten ehrenamtlich tätigen Privatpersonen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in befriedetem Gebiet rechtlich auf tönernen Füßen steht?
Antwort zu 10: Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im befriedeten Gebiet obliegt nicht den Stadtjägerinnen und Stadtjägern. Diese handeln lediglich unterstützend als Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer für die Polizei oder im privatrechtlichen Auftrag von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern im Rahmen einer nach § 5 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJagdG) Bln erteilten öffentlich rechtlichen Gestattung.

 

Berlin, den 17. März 2014
In Vertretung
C h r i s t i a n   G a e b l e r
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

 

 

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