Abgeordnetenhaus: Fuchsjagd in Berlin

Abgeordnetenhaus: Drucksache 18/20018

  • Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Michael Efler (LINKE) vom 21. Juni 2019
  • Antwort der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 04. Juli 2019

zum Thema:

Fuchsjagd in Berlin

 

Frage 1: Gibt es seitens des Senats Kriterien, aus welchen Gründen Füchse getötet werden dürfen?

Antwort: Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere (Wild), die dem Jagdrecht unterliegen, die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Füchse unterliegen nach dem Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht. Darauf stützend bedarf es keiner gesonderten Begründung für die Jagdausübung auf Füchse.
Die Jagd in befriedeten Bezirken ist nur gestattet, wenn Füchse handzahm sind, sich nicht mehr vergrämen lassen oder von ihnen eine Gefahr ausgeht sowie sie verletzt oder krank sind.

.

Frage 2: Sind dem Senat die Gründe für die pro Jagdjahr ca. 70-80 erlegten Füchse bekannt und wenn nein, warum nicht?

Antwort: Die einzelnen Gründe sind dem Senat nicht bekannt. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die Jägerinnen oder Jäger verpflichtet, die Gründe für die Erlegung darzulegen.

.

Frage 3: Gibt es bei der Jagdstrecke des Fuchses Unterschiede zwischen dem Stadtgebiet Ost und dem Stadtgebiet West und wenn ja, wie sind diese zu begründen?

Antwort: Nach Auswertung der vorliegenden Streckenmeldungen werden im Stadtgebiet Ost insgesamt mehr Füchse erlegt als im Stadtgebiet West. Auf Grund auch der höheren Fallwildzahlen im Ostteil der Stadt ist zu vermuten, dass die Population größer ist.

.

Frage 4: Wie steht der Senat zu einer ganzjährigen Schonzeit für Füchse, wie zum Beispiel beim Dachs und beim Baummarder?

Antwort: Die Populationen des Dachses und des Baummarders sind wesentlich geringer als die des Fuchses. Bei einer ganzjährigen Schonzeit wären notwendige schnelle Handlungen aus Gründen des Tierschutzes nicht mehr gewährleistet. Dann müsste die jeweils notwendige Bejagung über Einzelfallregelungen genehmigt werden. Dieser hohe Verwaltungsaufwand könnte durch die Jagdbehörde nicht in der notwendigen Kurzfristigkeit sichergestellt werden.

.

Frage 5: Sofern der Senat eine ganzjährige Schonzeit mit der Begründung ablehnt, dass dann etwaige Nottötungen verletzter/schwerkranker Tiere erschwert wären: Wie wird dies bei kranken/verunfallten Dachsen, Baummardern, Greifvögeln oder Schwänen organisiert?

Antwort: Kranke und verunfallte Tiere ziehen sich größtenteils zurück, so dass sie oftmals nicht gefunden werden und in der Regel nicht erlegt werden.
Bezogen auf den Dachs wurden in den letzten fünf Jagdjahren insgesamt lediglich sieben Dachse mit einer Ausnahmegenehmigung erlegt, 40 Dachse wurden als Fallwild gemeldet.
Beim Baummarder wurden nur drei Totfunde gemeldet, Genehmigungen zum Erlegen wurden nicht beantragt oder erteilt.
Greifvögel und Wasservögel werden in einer Auffangstation vom Naturschutzbund Deutschland (NABU) Berlin bis zur Wiederausgliederung aufgenommen. Ausnahmegenehmigungen werden hierzu nicht erteilt.

.

Frage 6: Wie steht der Senat zu einer Herausnahme von Füchsen aus dem Jagdrecht?

Antwort 6: Der Senat sieht keine Notwendigkeit, den Fuchs aus dem Jagdrecht herauszunehmen.
Wie alle nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten würde dann auch der Fuchs ausschließlich dem Artenschutz unterliegen. Notwendige Maßnahmen, gegebenenfalls auch die Tötung von „Problemtieren“ müssten dann über Ausnahmereglungen nach dem Artenschutzrecht getroffen werden. Ein eventuell notwendiges schnelles Agieren wäre dann kaum mehr möglich.

.

Frage 7: Arbeitet die Verwaltung mit Wildtierärzten oder Auffangstationen zusammen, die verletzte Wildtiere pflegen und wieder auswildern?

Antwort: Lediglich Greifvögel und Wasservögel werden in einer Auffangstation vom NABU Berlin bis zur Wiederausgliederung aufgenommen. Für weitere Wildtiere gibt es keine Wildtierärzte oder Auffangstationen, mit der die Verwaltung zusammenarbeitet.