Landtag Brandenburg: Straftaten gegenüber geschützten Tierarten

Landtag Brandenburg, Landtagsdrucksache 6/10232

Kleine Anfrage 4144

und Antwort

  • des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

 

Straftaten gegenüber geschützten Tierarten

Vorbemerkungen des Fragestellers

In den vergangenen Jahren kam es in Brandenburg vermehrt zu Straftaten gegenüber geschützten Tierarten. Neben dem Abschuss eines Wisents in 2017 wurden allein im Juli 2018 drei Wölfe angeschossen, welche ihren Verletzungen erlagen. Ein aktueller, detaillierter Überblick über Straftaten gegenüber geschützten Tierarten in Brandenburg sowie die Rechtsfolgen besteht jedoch nicht.
Ich frage daher die Landesregierung:

 

Frage 1: Wie viele tote Tiere, die geschützten Arten angehören, wurden in den vergangenen fünf Jahren in Brandenburg registriert? (bitte nach Tierarten, Jahren und Landkreisen aufschlüsseln)

Antwort: Eine systematische Registrierung aller tot aufgefundenen Tiere, die besonders geschützten Arten angehören, erfolgt nicht. Die folgende Tabelle enthält nur die dem Landesamt für Umwelt (LfU) seit dem Jahr 2014 bekannt gewordenen 245 Fälle, in denen Tiere besonders geschützter Wirbeltierarten illegal getötet wurden.

Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob darüber hinaus weitere Fälle illegaler Verfolgung und/oder Tötung von geschützten Wildtieren in den Landkreisen registriert wurden.

 

Frage 2: Wie viele geschützte Tiere erlagen in Brandenburg in den vergangenen fünf Jahren Schussverletzungen? (bitte nach Tierarten, Jahren und Landkreisen aufschlüsseln)

Antwort: Es wird davon ausgegangen, dass mit der Frage nur Tiere gemeint sind, die illegal beschossen wurden und ihren Schussverletzungen erlagen. Dies vorausgesetzt sind dem LfU 23 Fälle bekannt geworden, in denen illegal beschossene Tiere ihren Verletzungen erlagen. Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob in den Landkreisen darüber hinaus weitere Fälle bekannt geworden sind, in denen geschützte Wildtiere illegal geschossen wurden.

 

Frage 3: Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit toten geschützten Tieren waren in den vergangenen fünf Jahren zu verzeichnen? (bitte nach Delikten und Jahren aufschlüsseln)

Antwort: Die Frage kann nicht exakt beantwortet werden.

Straftaten gegen geschützte Tiere, die – wie der Wolf oder der Wisent – dem besonderen Artenschutz nach §§ 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unterliegen, sind in §§ 71 und 71a BNatSchG geregelt. Die Straftatbestände stellen jedoch nicht nur das Töten von geschützten Tierarten, sondern auch andere Verhaltensweisen, die sich gegen geschützte Tiere oder Pflanzen richten, unter Strafe.

Bei der Erfassung der Straftaten, die bei den Staatsanwaltschaften und der Polizei zum Zwecke der Vorgangserfassung und -bearbeitung durchgeführt wird, erfolgt keine Differenzierung nach den in §§ 71 und 71a StGB unter Strafe gestellten Verhaltensweisen bzw. nach den geschützten Tier- oder Pflanzenarten, sodass den Datenerhebungen keine genauen Angaben zur Beantwortung der Frage entnommen werden können. Auf der Grundlage der Datenerhebungen bei den Staatsanwaltschaften kann daher nur die Anzahl der Straftaten nach §§ 71 und 71a BNatSchG insgesamt dargestellt werden.
Die Anzahl der bei den Staatsanwaltschaften in dem Vorgangserfassungs- und -bearbeitungssystem MESTA erfassten Verfahren gegen bekannte Beschuldigte (Js) wegen Straftaten nach §§ 71 und 71a BNatSchG sowie deren Erledigung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Die Anzahl der bei den Staatsanwaltschaften gegen unbekannte Täter (UJs) erfassten Verfahren wegen Straftaten nach §§ 71 und 71a BNatSchG ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die 79 Fälle, die dem LfU bezogen auf geschützte Tiere wegen des Verdachts von nach § 71 oder 71a BNatSchG strafbaren Verstößen gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bekannt geworden sind. Die Abweichung gegenüber den höheren Zahlen in der Antwort zu Frage 1 ist dadurch zu erklären, dass durch eine einzelne strafbare Handlung auch mehrere Tiere einer geschützten Art zu Schaden kommen bzw. deren Lebensstätten beeinträchtigt werden können.

 

Frage 4: Wie erfolgte die Registrierung der Straftaten?

Antwort: Bei den Staatsanwaltschaften und bei der Polizei erfolgt eine Registrierung von Straftaten nach §§ 71 und 71a BNatSchG zum Zwecke der Vorgangserfassung und -bearbeitung. Bei der Taterfassung erfolgt keine Differenzierung nach den in §§ 71 und 71a StGB unter Strafe gestellten Verhaltensweisen bzw. nach den geschützten Tier- oder Pflanzenarten.

Das LfU erfasst und dokumentiert alle Fälle von illegaler Nachstellung auf Tiere besonders geschützter Arten, soweit sie dem Landesamt bekannt werden. Im Übrigen sind die Landkreise für die Verfolgung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG zuständig. Ob und in welchem Umfang dort eine Registrierung von strafbewehrten Verstößen gegen die Zugriffsverbote erfolgt, ist der Landesregierung nicht bekannt.

 

Frage 5: Wie ist der Stand der polizeilichen Ermittlungen zu den einzelnen erfassten Straftaten? (bitte auflisten)

Antwort: Eine Beantwortung der Frage, die sich bei verständiger Würdigung auf noch nicht abgeschlossene Verfahren bezieht, ist unter Abwägung des Informationsinteresses des Parlaments mit den Geheimhaltungsbelangen in laufenden Ermittlungsverfahren nicht möglich, da eine Gefährdung des Ermittlungserfolges nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Frage 6: Wie viele Gerichtsurteile zu Straftaten im Zusammenhang mit geschützten Tieren gab es in den vergangenen fünf Jahren? (bitte Höhe des Strafmaßes angeben)

Antwort: Für den Zeitraum von 2014 bis 2018 ist die Frage auf der Grundlage der bei bei den Staatsanwaltschaften erhobenen Daten wie folgt zu beantworten:

Im Jahr 2014 kam es zu zwei Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz. In dem einen Fall wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt. In dem anderen Fall erfolgte die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Im Jahr 2016 wurde in einem Fall eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt, in einem anderen Fall erfolgte ein Freispruch. Zwei weitere beim Gericht anhängige Strafverfahren sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen Aufenthaltsermittlung vorläufig eingestellt. Ergänzend ist mitzuteilen, dass in einem Fall das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelt worden ist. Weitere Verurteilungen sind im staatsanwaltschaftlichen System in dem genannten Zeitraum nicht erfasst.

 

Frage 7: Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus der Erhebung der Straftaten und den Ermittlungsergebnissen?
Frage 8: Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die Anzahl an Straftaten gegenüber geschützten Tierarten zu reduzieren?

Antwort: Aus den zur Verfügung stehenden Datenerhebungen lassen sich für die Landesregierung weder belastbare Schlussfolgerungen noch ein erkennbarer Handlungsbedarf zur Reduzierung von Straftaten ableiten. Herausragende Fälle, wie beispielsweise Tötungen von Wölfen, werden auf polizeilicher Ebene unter bestimmten Voraussetzungen durch spezialisierte Fachkräfte beim Landeskriminalamt bearbeitet.

Im Übrigen stellt die Verfolgung von Straftaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Fallzahlen – im Vergleich zum Gesamtstrafaufkommen – keinen besonderen Handlungsbedarf bei den Strafverfolgungsbehörden dar.

 

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