Abgeordnetenhaus: Sachkundenachweis und „Hundeführerschein“

Abgeordenetnhaus: Drucksache 18 / 10 821

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Henner Schmidt (FDP) vom 15. März 2017
und Antwort der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 11. April 2017

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Sachkundenachweis und „Hundeführerschein“

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Frage 1. Wie und durch wen kann die im neuen Hundegesetz geforderte Sachkunde von Hundekäufern bzw. Hundebesitzern festgestellt werden?

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Frage 2. Wird der von verschiedenen Verbänden in Berlin abgenommene „Hundeführerschein“ vom Senat als ausreichender Nachweis für die im neuen Hundegesetz geforderte Sachkunde gewertet?

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Frage 3. In welcher Form können Hundebesitzer sonst die geforderte Sachkunde nachweisen?

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Frage 4. Wie viele Hundeführerscheine wurden im Jahr 2017 bereits in Berlin abgenommen?

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Frage 5. Wie hoch ist derzeit die Zahl der Hundeführerschein-Besitzer in Berlin?

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Frage 6. Wie will der Senat erreichen, dass möglichst viele Hundehalter einen Sachkundenachweis ablegen?

…Hunde, deren Haltung bereits vor Inkrafttreten des Hundegesetzes aufgenommen wurde, sind von der allgemeinen Leinenpflicht nach § 28 Absatz 2 des Hundegesetzes ausgenommen…

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