Amtsblatt: Ausführungsvorschriften über die Verwaltung und die Bewirtschaftung der Verwaltungsjagdbezirke der Berliner Forsten (Jagdnutzungsvorschriften – JNV)

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Ausführungsvorschriften über die Verwaltung und die Bewirtschaftung
der Verwaltungsjagdbezirke der Berliner Forsten
(Jagdnutzungsvorschriften – JNV)
Bekanntmachung vom 29. März 2017

Auf Grund des § 8 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes Berlin (LJagdG Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2006 (GVBl. S. 1006) werden zur Ausführung des Landesjagdgesetzes Berlin die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:

Inhaltsverzeichnis
1. Anwendungsbereich, Grundsätze und Ziele
2. Verwaltungsjagdbezirke
3. Landeseigene Waldflächen als Bestandteil von gemeinschaftlichen Jagdbezirken
4. Verwaltungsjagd
5. Einsatz von Jagdwaffen; Jagdaufwandsentschädigung
6. Beteiligung der nicht zur Jagdausübung verpflichteten Dienstkräfte und Jagdgäste
an der Verwaltungsjagd
7. Planung und Durchführung des Abschusses
8. Jagdbetrieb und Jagdarten
9. Jägerrecht
10. Verwerten und Überlassen von Wild und Wildbret

Jagdnutzungsvorschriften – JNV

 

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Hundeauslaufgebiet Grunewald: Berliner Schnauzen laden ein zum Infotag und zur Demo

Berliner Schnauzen laden ein zum Infotag und zur Demo (Pressemitteilung)

Der Senat hat unsere Anfrage zur Verlängerung der Online-Beteiligung abgelehnt. Somit hat der interessierte oder betroffene Bürger keine Möglichkeit mehr, sich zur informieren oder Fragen und Bedenken zu äussern.
Wir sind der Meinung, dass es noch jede Menge Informationsbedarf gibt – deshalb werden wir mit freundlicher Unterstützung von Johanna Wahlig vom Forsthaus Paulsborn einen

  • INFOTAG am Samstag, dem 25.03.2017 ab 11 Uhr

auf dem Gelände des Forsthaus Paulsborn veranstalten. Neben allen bekannten Daten und Fakten rund um das Hundeauslaufgebiet im Grunewald und die Senatspläne dazu haben Hundefreunde auch die Möglichkeit, den Verein Berliner Schnauzen e.V. kennenzulernen. Ausserdem werden ua. die Hunde für Handicaps, die K-9® Suchhunde und die „Entlaufenen Hunde Berlin-Brandenburg“ ihre Arbeit vorstellen.

Damit der Hundekopf nicht zu kurz kommt, wenn Herrchen und Frauchen zuviel denken und lernen, werden wir auch einen Mensch-Hund-Bespassungs-Parcours aufbauen.

Darüberhinaus wollen wir beim Infotag auf unsere grosse DEMO hinweisen, die eine Woche später am Grunewaldsee stattfindet:

  • DEMO am Samstag, dem 01.04.2017
    Start 14.00 Uhr am Waldeingang Pücklerstrasse
    Ende ca. 15.30 am Forsthaus Paulsborn

Sie sind natürlich alle herzlich eingeladen und wir freuen uns über zahlreiche Weiterverbreitung jeglicher Art.

Quelle: Berliner Schnauzen e.V., Pressemitteilung vom 16.03.2017

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Abgeordnetenhaus: Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung des Hundegesetzes?

Abgeordnetenhaus, Drucksache 18/10427

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Henner Schmidt (FDP) vom 11. Februar 2017 und
Antwort der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung des Hundegesetzes?

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

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1. Für welche Gebiete wurden Mitnahmeverbote für Hunde nach § 15 (2) des Hundegesetzes angeordnet (bitte auflisten)?

Zu 1.: Nach Kenntnis des Senats haben die zuständigen Behörden bisher keine Hundemitnahmeverbote nach § 15 Absatz 2 des Hundegesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) angeordnet.

2. Wann ist mit der Vorlage der Rechtsverordnung zur allgemeinen Leinenpflicht zu rechnen?

Zu 2.: Die allgemeine Leinenpflicht für nicht gefährliche Hunde ergibt sich aus § 28 Abs. 1 des Hundegesetzes. Nach Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) tritt diese Vorschrift an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach § 32 des Hundegesetzes in Kraft tritt. Diese Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes soll Mitte des laufenden Jahres erlassen werden.

3. Ist in der Zukunft eine Evaluation des Hundegesetzes unter Einbeziehung der relevanten Verbände und Initiativen geplant, insbesondere in Bezug auf die Regelungen des Hundegesetzes, die erst kurz vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens ohne breite Beteiligung der Verbände in das Gesetz eingefügt wurden?

Zu 3.: Eine Evaluation des Hundegesetzes ist momentan noch nicht geplant. Der Senat ist jedoch stets darauf bedacht, geltendes Recht zu überprüfen.

 

Berlin, den 01. März 2017
In Vertretung
M. Gottstein
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Abgeordnetenhaus: Hundeauslaufgebiete im Grunewald

Abgeordnetenhaus, Drucksache 18 / 10404:

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 08. Februar 2017 und Antwort der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 16. Februar 2017

Hundeauslaufgebiete im Grunewald

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

 

Frage 1: Sind durch die geplante Neuausweisung des Grunewaldes als Landschaftsschutzgebiet mit darin liegenden Naturschutzgebieten die im Grunewald gelegenen Hundeauslaufgebiete in ihrer bisherigen Nutzung als solche gefährdet oder kann sich eine solche Gefährdung aus der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet ergeben?

Frage 2: Falls ja, wie stellt der Senat sicher, dass die artgerechte Haltung von Hunden in der Stadt, die bekanntlich auch Freilauf erfordert, weiterhin für die hundesteuerzahlenden Berliner Hundehalter bzw. ihre Tiere möglich ist?

Frage 3: Welche Abwägung zwischen Landschaftsschutz und Tierschutz trifft der Senat dabei mit welchem Ergebnis?

Antwort zu 1 bis 3: Die geplante Verordnung wird kein Mitnahmeverbot für Hunde oder eine Einschränkung in Bezug auf das Hundeauslaufgebiet enthalten.

Deshalb wird es auch nach der Neuausweisung weiterhin wie bisher möglich sein, Hunde im Landschaftsschutzgebiet und auf zugelassenen Wegen in den Naturschutzgebieten an kurzer Leine mitzuführen und im eingerichteten Hundeauslaufgebiet Hunde frei umherlaufen zu lassen.

Ausschließlich für den Fall, dass es zum Erreichen des Schutzzweckes der neuen Grunewaldschutzverordnung zukünftig erforderlich werden sollte, schafft die Verordnung die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen und angesichts konkreter Verhältnisse Vorort Bereiche zu etablieren, in denen Hunde dann nicht mehr mitgeführt werden könnten.

Berlin, den 16. Februar 2017

In Vertretung
Stefan Tidow
Staatssekretär
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Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

 

Verwaltungsgericht: „Alte Fischerhütte“: Bezirksamt muss Untersagung von Musikveranstaltungen prüfen

Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf muss über den Antrag von Anwohnern, Musikveranstaltungen in der „Alten Fischerhütte“ am Schlachtensee zu verbieten, entscheiden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin geurteilt.

Die „Alte Fischerhütte“ am Schlachtensee im Bezirk Steglitz-Zehlendorf wird seit 1892 als Ausflugslokal betrieben. Nach längerem Leerstand erteilte das Bezirksamt 2003/2004 eine Baugenehmigung zum Betrieb eines Ausflugslokals; die drei beigeladenen Betreiber-GmbHs des Restaurants, der Weinhandlung und des Biergartens erhielten zudem Genehmigungen für Gaststätten „ohne besondere Betriebseigentümlichkeit“. Immer wieder beschwerten sich Anwohner über Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen mit Live-Musik; dazu zählte insbesondere das „Oktoberfest“, das im Jahr 2015 sechs Wochen lang an vier Tagen in der Woche stattfand. Die Kläger verlangen als Anwohner ein Einschreiten des Bezirksamts, weil die Lärmentwicklung der Veranstaltungen und der abreisenden Gäste in den Abend- bzw. Nachtstunden für sie in der Summe unzumutbar sei. Über diesen Antrag hat das Bezirksamt bisher nicht entschieden.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Behörde zu einer Entscheidung darüber, ob gegen die Betreiber-GmbHs, soweit diese Veranstaltungen an mehr als zwölf Tagen im Jahr durchführen, eingeschritten wird. Dazu muss die Behörde ihr Ermessen ausüben. Die den Beigeladenen auf der Grundlage des Gaststättengesetzes erteilten Genehmigungen erlaubten im Regelfall nur die Bewirtung mit Speisen und Getränken. Öffentliche Musik- und Tanzveranstaltungen seien hiervon nicht abgedeckt. Diese seien nur ausnahmsweise und im Schnitt etwa einmal pro Monat zulässig. Allein das „Oktoberfest 2015“ habe die durchschnittlich zulässige Zahl von Veranstaltungen überschritten. Das Bezirksamt müsse dabei auch prüfen, ob die Betreiber-GmbHs einen Anspruch auf eine andere gaststättenrechtliche Genehmigung hätten und wie private Feierlichkeiten zu bewerten seien, soweit dabei Musik dargeboten werde und Gelegenheit zum Tanz bestehe.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Verwaltungsgereicht Berlin, Pressemitteilung Nr. 6/2017 vom 17.02.2017
Urteil der 4. Kammer vom 17. Februar 2017 (VG 4 K 207.15)

Berliner Wald und Umwelt: Koalitionsvereinbarung zwischen SPD, Die LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Legislaturperiode 2016-2021

Koalitionsvereinbarung zwischen SPD, Die LINKE und BÜMDNIS 90/DIE GRÜNEN

für die Legislaturperiode 2016-2021, zur Verfügung gestellt vom rbb.

Auszüge und (weitere) Fundstellen:

 

Wald naturnah umbauen (ab Zeile 175)

Die Koalition setzt den Umbau der Berliner Wälder mit dem Ziel fort, eine naturnahe Artenzusammensetzung zu fördern, eine hohe Artenvielfalt zu erhalten und so viel Totholz wie möglich im Wald zu belassen. 10 Prozent der Waldflächen werden dabei der natürlichen Entwicklung überlassen. Die Koalition will die Berliner Waldschulen sichern und ausbauen mit dem Ziel, dass Kinder und Jugendliche pädagogisch angeleitete Naturerfahrungen in den Berliner Wäldern sammeln können. Die Koalition wird den Personalabbau bei den Berliner Forsten stoppen und die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.

Biologische Vielfalt aktivieren (ab Zeile 204)

Die Koalition entwickelt die Berliner Strategie der biologischen Vielfalt durch einen Maßnahmenplan mit Umsetzungszeitrahmen und notwendiger finanzieller Untersetzung weiter und dokumentiert die Umsetzung. Nach dem Abschluss der Umsetzung der beiden EU-Richtlinien (Flora-Fauna-Habitat sowie Vogelschutz) zu Natura 2000 sind die zurückgestellten Ausweisungen von Schutzgebieten abzuschließen und insgesamt 20% der Landesfläche als Landschaftsschutzgebiet zu sichern. Die Koalition setzt sich für die Bienenhaltung, den Schutz der Wildbienen und anderer Bestäuber ein. Die Koalition macht Berlin zu einer pestizidfreien Kommune.

Naturschutzgesetz zügig umsetzen (ab Zeile 215)

Die Koalition setzt das beschlossene Berliner Naturschutzgesetz zügig um. Die landeseigenen Flächen wird sie naturnah pflegen und bewirtschaften, das gilt für Forsten, Landwirtschaft, Wasser- und Grünflächen gleichermaßen. Die Gewässer- und Uferbereiche werden so naturnah wie möglich gestaltet. Die naturnahe Pflege wird in Pflegeplänen verankert. Die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden werden den steigenden Anforderungen durch die wachsende Stadt und den Maßnahmen zur Klimawandelfolgenanpassung entsprechend ausgestattet. Die Koalition wird beginnend mit den NATURA-2000-Gebieten entsprechend des Landschaftsprogramms neue Natur- und Landschaftsschutzgebiete ausweisen und für deren kontinuierliche Pflege sorgen.

BSR (ab Zeile 61)

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen des laufenden Pilotprojekts will die Koalition die professionelle Reinigung stark genutzter Grün- und Waldflächen sowie Parkanlagen durch die BSR schrittweise ausweiten. Diese schrittweise Ausweitung ist im Unternehmensvertrag der BSR abzubilden. Die Verantwortung für eine qualitativ hochwertige Pflege verbleibt bei den Bezirken.

Grüne Infrastruktur erhalten und ausbauen (ab Zeile 123)

In Orientierung am vor mehr als 100 Jahren geschlossenen Dauerwaldvertrag und am existierenden Berliner Landschaftsprogramm strebt die Koalition einen Stadtvertrag zur dauerhaften Erhaltung wichtiger Grün-, Frei- und Naturflächen an. Wo wohnortnahe Grünflächen fehlen, sind durch den Ankauf oder die Umnutzung von Flächen neue Grünflächen zu schaffen und die Pflege abzusichern.

Straßenbäume für ein besseres Stadtklima (ab Zeile 166)

Die rund 440.000 Straßenbäume Berlins tragen wesentlich zur Lebensqualität und zur Verbesserung des Stadtklimas bei. Die Stadtbaumkampagne zur Pflanzung von 10.000 Bäumen in 5 Jahren wird in Kooperationen zwischen öffentlicher Hand und privaten Akteuren fortgesetzt und ausgeweitet. Dabei sollen auch Straßen, die bisher keinen Baumbestand aufweisen und deren Neubepflanzung aufwendiger ist, einbezogen werden. Mit Hilfe des Baumkatasters sind Grundlagen zur Feststellung des optimalen Pflegebedarfs zu schaffen.

Berlin, die nachhaltige Stadt (ab zeile 185)

Berlin verpflichtet sich, die von der Weltgemeinschaft auf der UN-Konferenz im 186 September 2015 beschlossenen 17 Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 für die Berliner Stadtpolitik in geeigneter Form zur Anwendung zu bringen. Berlin beteiligt sich aktiv im Rahmen der Bund/Länderaktivitäten an der Erstellung und Umsetzung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes. Der methodische Ansatz „Berliner Nachhaltigkeitsprofil“ wird weiterentwickelt und ergänzt durch eine Umsetzungs-Roadmap.

 

VG Berlin: Entfernung von Hornblatt und Fadenalgen aus Halensee und Hundekehlesee

Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung und Terminhinweis vom 26.09.2016 zu VG 10 K 529.15

 

In der Verwaltungsstreitsache VG 10 K 529.15

  • der Wohnungseigentümergemeinschaft G. u.a.
    Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. Curt Lutz Lässig

gegen

  • das Land Berlin,
    vertreten durch das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

hat das Verwaltungsgericht Berlin Termin zur mündlichen Verhandlung auf

Freitag, den 30. September 2016, 10.00 Uhr,

im Gerichtsgebäude, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 3104, anberaumt.

Gegenstand des Verfahrens:

Entfernung von Hornblatt und Fadenalgen aus Halensee und Hundekehlesee

Die Kläger sind Anwohner von Halensee und Hundekehlesse in Berlin-Grunewald. Dort haben sich in der Vergangenheit immer wieder in großen Mengen Fadenalgen und Hornkraut ausgebreitet. Während dieser Bewuchs in den Jahren 2013 und 2014 vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf in Kooperation mit den Anwohnern entfernt worden war, hat die Behörde seitdem Abstand von entsprechenden Aktionen genommen. Sie stellt sich u.a. auf den Standpunkt, weder Fadenalgen noch das Hornblatt seien giftige Pflanzen; im Gegenteil versorge das Hornblatt die Seen mit Sauerstoff und diene auch vielen Wasserbewohnern als Lebensraum. Derzeit solle ein in Auftrag gegebenes Gutachtens klären, auf welche Art und Weise das Hornblatt zukünftig naturschutzgerecht entfernt werden könne. Bis dahin sei den Klägern ein Abwarten zuzumuten. Demgegenüber wollen die Anwohner mit ihrer Klage ein sofortiges behördliches Tätigwerden erreichen.

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